Kriegsteilnehmerschutzgesetz vom 4. August 1914. 8 2. 49
Ebenso JW. 14 1045, Recht 14 737 (Dresden): Wenn auch jeder vertretungs-
berechtigte Mitgesellschafter nach außen dazu berufen erscheint, selbständig die
offene Handelsgesellschaft zu vertreten, so ist doch im inneren Verhältnisse der
Gesellschaft während der Abwesenheit einiger der Gesellschafter die Möglichkeit
ausgeschlossen, diejenigen Gesellschaftsbeschlüsse zu fassen, die dem zurückgeblie-
benen Gesellschafter die Richtschnur für sein Handeln nach außen geben sollen;
auch ist die beklagte Gesellschaft während dieser Zeit an der Wahrnehmung ihrer
Rechte und Erfüllung ihrer Pflichten aus §§ 472, 474 Z PO. behindert.
J.. Leip Z. 15 645 (Celle): Unterbrechung tritt zur Erhaltung des Widerspruchs-
rechts (§ 115 56B.) und der prozessualen Mitwirkung des eingezogenen Gesell-
schafters ein.
55. OLG. 29 307 (KG. V): Nicht die Gesellschaft, gesetzlich vertreten
durch die Gesellschafter, bildet die Prozeßpartei, vielmehr nehmen diese Rolle die
Gesellschafter als die Träger des mit einer gewissen Selbständigkeit ausge-
statteten Gesellschastsvermögens ein. Demgemäß hat das RG. (3W. 98 368)
kein Bedenken getragen, für das Gebiet des Armenrechts die Kommanditgesellschaft
wie eine natürliche Person zu behandeln. In noch höherem Maße muß dies für
die Anwendung des Kch G. gelten. Dieser Schutz würde aber versagen, wenn
der Rechtsstreit gegen die Gesellschaft fortgeführt würde, obwohl einige der Gesell-
schafter im Felde stehen. Denn dann müßten auch sie die Rechtskraft des
ergehenden Urteils gegen sich gelten lassen und könnten, für ihre Person belangt,
keine Einwendung vorbringen, die sie im Prozesse gegen die Gesellschaft hätten
vorbringen können. Der hiernach an sich gebotenen Anwendung des Schutzgesetzes
steht auch nicht der § 125 H#G#B. entgegen, wonach jeder Gesellschafter zur Ver-
tretung der Gesellschaft regelmäßig ermächtigt ist. Wenn der Gesellschaftsvertrag
abweichende Bestimmungen treffen kann, ist die Ermächtigung auf den Willen der
Gesellschafter zurückzuführen, und es ist so anzusehen, als wenn jeder Gesellschafter
durch die anderen mit der Wahrnehmung ihrer Rechte beauftragt wäre.
es. KGBl. 15 6 (KG. V): Weil die verklagte offene Handelsgesellschaft keine
juristische Person ist und weil unter ihrem Namen der im Felde stehende Inhaber H.
als persönlich haftender Gesellschafter mitverklagt ist, so würde ein Urteil gegen sie
auch Vermögensbestandteile des H. betreffen. Hiernach ist die Aussetzung des Rechts-
streits auch gegen die offene Handelsgesellschaft geboten. Nach dem Klagevorbringen
ist der Mitgesellschafter Dr. R. zusammen mit der offenen Handelsgesellschaft als
Gesamtschuldner wegen einer Gesellschaftsschuld in Anspruch genommen. Es liegen
keine Gründe (vgl. § 129 Abs. 1 H6B.) vor, die zu einer verschieden-
artigen Beurteilung und Entscheidung gegenüber der offenen
Handelsgesellschaft und ihren Gesellschaftern führen könnten.
Das streitige Rechtsverhältnis kann mit Rücksicht auf die sonach anzunehmende
einheitliche Verteidigung der Beklagten, die Klage gegen sie alle zusammen
eingereicht ist, nur einheitlich allen gegenüber festgestellt werden.
ec. Kol. 15 7 (KG. VI): Der Zweck des K#ch G. ist, die zu mobilen
Truppenteilen gehörenden Kriegsteilnehmer während dieser Zugehörigkeit zu schützen
und sie davor zu bewahren, daß sie in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten während
dieser Zeit ihre Rechte nicht oder nicht genügend wahrnehmen können. Dieser
Iweck des Gesetzes würde nicht erreicht werden, wenn man die Aussetzung des
Verfahrens gegen die offene Handelsgesellschaft nicht zulassen würde, falls auch
nur einer ihrer Gesellschafter nicht zu den mobilen Truppenteilen gehört. Denn,
wenn die Aussetzung des Verfahrens gegen die offene Handelsgesellschaft in einem
solchen Falle nicht erfolgen und ein Urteil gegen die offene Handelsgesellschaft
ergehen würde, so würde der bei den mobilen Truppenteilen befindliche Gesell-
schafter, wenn er demnächst persönlich in Anspruch genommen werden sollte,
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