Full text: Kriegsbuch. Erster Band. (1)

652 E. Beschaffung u. Verwertung der Rohstosse, Nahrungs= u. Futtermittel, Höchstpreise. 
Bekauntmachung über die Lohnverarbeitung von Kartoffeln 
in kleineren Brennereien. Vom 8. Juli 1915. 
(RGBl. 424.) 
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die 
Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. 
vom 4. August 1914 (Reichs--Gesetzbl. S. 327) beschlossen: 
Brennereien, die eine Ermäßigung der Verbrauchsabgabe auf 
Grund der §§ 4 und 5 des Gesetzes, betreffend Beseitigung des 
Branntweinkontingents, vom 14. Juni 1912 (Reichs--Gesetzbl. S. 378) 
oder eine Ermäßigung der Betriebsauflage auf Grund des § 45 des 
Branntweinsteuergesetzes vom 15. Juli 1909 (Reichs-Gesetzbl. S. 661) 
beansprucht und dementsprechend Erklärungen über die einzuhaltende 
Erzeugungsgrenze abgegeben haben, werden von der Verpflichtung 
zur Nachzahlung der aus Anlaß einer etwaigen UÜberschreitung der 
erklärten Erzeugungsgrenze fällig gewordenen Beträge an Verbrauchs- 
abgabe und Betriebsauflage befreit, wenn der über die Erklärung 
hinaus gewonnene Branntwein im Lohnbetriebe für die Reichsstelle 
für Kartoffelversorgung aus Kartoffeln hergestellt worden ist. 
2) Bekauntmachung, betreffend Verarbeitung von Topinam-= 
burs sowie von Rüben nnd NRübensäften in Brennereien im 
Betriebsjahr 1915/16. Vom 23. April 1915. 
(NGl. 263.) 
Der Bundesrat hat beschlossen: 
Auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundes- 
rats zu wirtschaftlichen Maßnahmen vom 4. August 1914 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 327) wird landwirtschaftlichen Brennereien und mehlige 
Stoffe verarbeitenden gewerblichen Brennereien gestattet, Topinamburs 
sowie Rübensäfte mit Ausnahme von Abläufen von der Zuckergewinnung 
(Melasse) im Betriebsjahr 1915/16 zu verarbeiten, ohne daß dadurch 
ihre Brennereiklasse geändert und ihre Abgabenbelastung erhöht wird, 
und ohne daß ihnen andere Nachteile für das Betriebsjahr 1915/16 
und für später entstehen. 
Eine entsprechende Verordnung war am 26. November 1914 (REBl. 486) 
für das Betriebsjahr 1914/15 erlassen. Die 
Begsründung 
(D. N. 1 13 f. auch N. III 30) 
lautete: 
Rackhdem schon durch die wesentliche Einschränkung des Durchschnitts- 
brandes der Branntweinbrennereien (S. 34, 66 der Denkschrift) dafür ge- 
sorgt ist, daß erhebliche Mengen an Kartoffeln und Getreide für die olks. 
ernährung und die Diebfutterbeschaffung verfügbar gemacht sind, soll noch 
eine weitere Ersparnis an den genannten wichtigen Dolksnahrungsmitteln 
berbeigeführt werden. Hierzu sind die Bestimmungen des Branntweinsteuer- 
gesetzes für das Betriebsjahr 1014/15 außer Kraft gesetzt, die Kartoffeln 
 
	        
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