Bek., betr. Einschränkung der Trinkbranntweinerzeugung, v. 31. März/28. Juni 1915. 653
und Getreide verarbeitende Brennereien hindern, andere für die Dolks-
ernährung weniger wichtige Rohstoffe zu verarbeiten. Als solche Stoffe
kommen Topinamburs, Rüben und Rübensäfte in Betracht. Melasse
muß hier ausscheiden, weil ihre Derarbeitung im allgemeinen Einrichtungen
erfordert, die in mehlige Stoffe verarbeitenden Brennereien nicht vorhanden
sind, ihre Einbeziehung in die Dergünstigung also kaum eine tatsächliche
Bedeutung Bhaben würde. Jur Erreichung des erwähnten Sweckes ist auf
Grund des § 5 des Ermächtigungsgesetzes durch die Zekanntmachung vom
26. November 1914 landwirtschaftlichen Brennereien und mehlige Stoffe
verarbeitenden gewerblichen Brennereien gestattet worden, Topinamburs
sowie Rüben und Rübensäfte mit Ausnahme von Abläufen von der Zucker-
gewinnung (Melasse) im Betriebsjahr 1014/15 zu verarbeiten, ohne daß
dadurch ihre Brennereiklasse geändert und ihre Abgabenbelastung erhöht
wird, und ohne daß ihnen andere Nachteile für das laufende Betriebs-
jahr und für die Folge entstehen.
b) Bekanntmachung, betreffend Verarbeitung von Tapioka in
den Brennereien im Betriebsjahr 1914/15. Vom 7. Mai 1915.
(RGBl. 273.)
Der Bundesrat hat beschlossen:
Auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des
Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen vom 4. August 1914
(Reichs--Gesetzbl. S. 327) wird landwirtschaftlichen Brennereien und
mehlige Stoffe verarbeitenden gewerblichen Brennereien gestattet,
Tapioka im Betriebsjahr 1914/15 zu verarbeiten, ohne daß dadurch
ihre Brennereiklasse geändert und ihre Abgabenbelastung erhöht
wird, und ohne daß ihnen andere Nachteile für das laufende
Betriebsjahr und für die Folge entstehen.
1) Bekanntmachung, betreffeund Einschränkung der Trink-
branntweinerzengung. Vom 31. März 1915.
(&Bl. 208.)
Mit der Anderung durch die Bekanntmachung vom 28. Juni 1915.
(REBl. 40.)
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Er-
mächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom
4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
* 1.
Vom 2. April 1915 ab darf bis auf weiteres kein unverarbeiteter
Branntwein gegen Entrichtung der Verbrauchsabgabe in den freien
Verkehr übergeführt werden.
Der Reichskanzler wird ermächtigt, vom 1. Mai 1915 ab die Über-
führung von unverarbeitetem Branntwein in den freien Verkehr gegen
Entrichtung der Verbrauchsabgabe wieder zuzulassen.