Full text: Kriegsbuch. Erster Band. (1)

Bek., betr. Einschränkung der Trinkbranntweinerzeugung, v. 31. März/28. Juni 1915. 653 
und Getreide verarbeitende Brennereien hindern, andere für die Dolks- 
ernährung weniger wichtige Rohstoffe zu verarbeiten. Als solche Stoffe 
kommen Topinamburs, Rüben und Rübensäfte in Betracht. Melasse 
muß hier ausscheiden, weil ihre Derarbeitung im allgemeinen Einrichtungen 
erfordert, die in mehlige Stoffe verarbeitenden Brennereien nicht vorhanden 
sind, ihre Einbeziehung in die Dergünstigung also kaum eine tatsächliche 
Bedeutung Bhaben würde. Jur Erreichung des erwähnten Sweckes ist auf 
Grund des § 5 des Ermächtigungsgesetzes durch die Zekanntmachung vom 
26. November 1914 landwirtschaftlichen Brennereien und mehlige Stoffe 
verarbeitenden gewerblichen Brennereien gestattet worden, Topinamburs 
sowie Rüben und Rübensäfte mit Ausnahme von Abläufen von der Zucker- 
gewinnung (Melasse) im Betriebsjahr 1014/15 zu verarbeiten, ohne daß 
dadurch ihre Brennereiklasse geändert und ihre Abgabenbelastung erhöht 
wird, und ohne daß ihnen andere Nachteile für das laufende Betriebs- 
jahr und für die Folge entstehen. 
b) Bekanntmachung, betreffend Verarbeitung von Tapioka in 
den Brennereien im Betriebsjahr 1914/15. Vom 7. Mai 1915. 
(RGBl. 273.) 
Der Bundesrat hat beschlossen: 
Auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des 
Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen vom 4. August 1914 
(Reichs--Gesetzbl. S. 327) wird landwirtschaftlichen Brennereien und 
mehlige Stoffe verarbeitenden gewerblichen Brennereien gestattet, 
Tapioka im Betriebsjahr 1914/15 zu verarbeiten, ohne daß dadurch 
ihre Brennereiklasse geändert und ihre Abgabenbelastung erhöht 
wird, und ohne daß ihnen andere Nachteile für das laufende 
Betriebsjahr und für die Folge entstehen. 
1) Bekanntmachung, betreffeund Einschränkung der Trink- 
branntweinerzengung. Vom 31. März 1915. 
(&Bl. 208.) 
Mit der Anderung durch die Bekanntmachung vom 28. Juni 1915. 
(REBl. 40.) 
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Er- 
mächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 
4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
* 1. 
Vom 2. April 1915 ab darf bis auf weiteres kein unverarbeiteter 
Branntwein gegen Entrichtung der Verbrauchsabgabe in den freien 
Verkehr übergeführt werden. 
Der Reichskanzler wird ermächtigt, vom 1. Mai 1915 ab die Über- 
führung von unverarbeitetem Branntwein in den freien Verkehr gegen 
Entrichtung der Verbrauchsabgabe wieder zuzulassen.
	        
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