Full text: Kriegsbuch. Erster Band. (1)

654 E. Beschaffung u. Verwertung der Rohstoffe, Nahrungs= u. Futtermittel, Höchstpreise. 
In diesem Falle dürfen unverarbeiteten Branntwein in den freien 
Verkehr nur Personen überführen, die es im Betriebsjahr 1913/14 
getan haben, und zwar nach Bestimmung des Reichskanzlers monatlich 
bis zu vier oder vierteljährlich bis zu zwölf vom Hundert der 
von ihnen im Betriebsjahr 1913/14 versteuerten Menge. 
83. 
Dem unverarbeiteten Branntwein (§§ 1, 2) wird der Branntwein 
gleichgestellt, der unverarbeitet in ein Branntweinlager aufgenommen ist 
und daselbst nach dem 1. April 1915 mit Wasser verdünnt oder durch 
Filtration mit Kohle gereinigt wird (§ 19 der Branntwein-Lagerordnung). 
Der Überführung in den freien Verkehr gegen Entrichtung der Ver- 
brauchsabgabe (§8§ 1, 2) wird die Aufnahme in ein Lager nach § 36 der 
Branntwein-Lagerordnung gleichgestellt. 
84. 
Der Reichskanzler erläßt die Ausführungsbestimmungen. Er kann 
Ausnahmen zulassen. 
865. 
Wer vorsätzlich den Vorschriften der §§ 1, 2 Abs. 2 und des § 3 
zuwiderhandelt, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit 
Geldstrafe bis zu fünfzehntausend Mark bestraft. Wer die Tat fahr- 
lässig begeht, wird mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark bestraft. 
Wer den von dem Reichskanzler erlassenen Ausführungsbestimmungen 
zuwiderhandelt, wird mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark oder 
mit Haft bestraft. 
§ 6. 
Diese Verordnung findet auf Branntwein, der in Abfindungs- 
brennereien und auf Branntwein, der in anderen Brennereien aus den 
in § 12 des Branntweinsteuergesetzes vom 15. Juli 1909 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 661) genannten Stoffen erzeugt ist, keine Anwendung. 
87T. 
§ 5 der Verordnung tritt am 6. April 1915, im übrigen tritt die 
Verordnung mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der Reichs- 
kanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. 
Begründung. 
(D. N. III 10.) 
Km Schlusse des Jebruar 1915 war in den Lagern und Reinigungsanstalten 
unter amtlicher Üüberwachung ein Bestand von 64,0 Millionen Liter Kkohol 
gegen 125,8 Millionen Liter Ende Sebruar 1914. Wie groß die Droduktion der 
7 Monate von März bis September 1915 sein würde, war ungewiß; trotz der 
Sreigabe von Jucker konnte jedoch kaum mit einer erheblich größeren Menge als 
60 bis 80 Millionen Litern gerechnet werden. Lerner waren nach Mitteilung 
der Interessenten im Kusland etwa 15 Millionen Liter gekauft, wovon aber
	        
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