Full text: Kriegsbuch. Erster Band. (1)

Bel., betr. Einschränkung der Trinkbranntweinerzeugung, v. 31. März / 28. Juni 1915. 655 
wegen der Schwierigkeit der Einfuhr höchstens 10 Millionen Citer als sicherer 
Juwachs in Rechnung zu stellen sind. hiernach war für den Derbrauch bis Ende 
September 1915 mit völliger Sicherheit nur mit folgenden Mengen zu rechnen: 
  
Bestaonddddd etwa 65 Millionen Titer, 
Erzeugng „ 60 „ r „ 
Einfuiuiur „ 10 *i 
zusammhen etwa 135 Millionen Citer. 
Der Bedarf an Klkohol zu anderen als Arinkzwecken ist auf monatlich etwa 
15 Millionen Titer, also für die Jeit vom 1. März bis Ende September auf etwa 
105 Millionen Liter zu schätzen. Es bleiben also für den Arinkverbrauch etwa 
30 Millionen Citer. 
Die Dersteuerungen von Branntwein haben seit Oktober 1914 keinen er- 
heblichen Rückgang aufzuweisen. Sie betrugen in der zeit vom 1. Oktober bis 
Ende Februar 
1913/14: etwa 82 Millionen Citer, 
1914/15: „ 80 „ „ 
Im GLebruar 1915 ist mehr Branntwein versteuert worden als im Lebruar 
1914, nämlich etwa 17 Millionen Liter gegen 15 Millionen Liter im Sebruar 1914. 
Wenn daher die Dersteuerung nicht eingeschränkt wurde, bestand die Gefahr, 
daß der für andere als Arinkzwecke, also namentlich auch für heereszwecke er- 
forderliche Branntwein nicht vorhanden ist. 
In richtiger Erkenntnis der Sachlage hatte die Spirituszentrale G. m. b. HP. 
bereits im März 1915 die Hbgabe von Spiritus auf 40 v. H. der vorjährigen 
Kbgabe eingeschränkt. Angesichts der laufenden Derträge über TLieferung 
des „gesamten Jahresbedarfs“ und der Derträge über TLieferung bestimmter 
Mengen sowie des von seiten der übrigen Destillateure erfolgten Kusturms 
hat die Spirituszentrale ihre Maßnahme nicht durchführen können, sondern 
über die 40 v. h. hinaus Spiritus gegen einen erheblichen Juschlag abgegeben. 
Dazu kommt, daß die Kußenseiter die Einschränkung nicht mitgemacht haben. 
Wie sich inzwischen herausgestellt hat, ist die Maßnahme der Spirituszentrale 
wirkungslos gewesen; denn im März 1915 ist wiederum mehr Klkohol versteuert 
worden, als im März 1914. 
Don der Regelung des Kusschanks von Branntwein allein war keine nennens- 
werte Einschränkung der herstellung zu erwarten, da die in weiten Aeilen Deutsch- 
lands bereits bestehenden Beschränkungen des Zusschanks keinen Einfluß auf die 
Dersteuerung gehabt haben. 
Bei dieser Sachlage war — wie auch seitens der Derbraucher anerkannt 
wird — ein gesetzgeberischer Eingriff unumgänglich. 
Es ist daher auf Grund des § 3 des sogenannten Ermächtigungsgesetzes durch 
die Bekanntmachung vom 31. Mäcz 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 208) angeordnet 
worden, daß vom 2. Kpril 1915 bis auf weiteres kein unverarbeiteter Brannt- 
wein gegen Entrichtung der Derbrauchsabgaben in den freien Derkehr übergeführt 
werden darf, und daß der Reichskanzler vom 1. Mai 1915 ab die UÜberführung 
von Branntwein in den freien Derkehr wieder zulassen darf mit der Maßgabe, 
daß diejenigen Personen, die im Betriebsjahr 1913/14 Branntwein haben ver- 
steuern lassen, monatlich bis zu 2 v. H. dieser Menge versteuern lassen dürfen. 
Die gesetzliche Sperre der Dersteuerung für Kpril 1915 war angezeigt, weil 
in den letzten Monaten augenscheinlich eine sehr starke Dorversorgung mit Brannt- 
wein stattgefunden hatte und daher anzunehmen war, daß die große Mehrzahl
	        
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