656 E. Beschaffung u. Verwertung der Rohstoffe, Nahrungs- u. Futtermittel, Höchstpreise.
der Destillateure noch Branntwein im Kpril zur Derfügung hatten. Kußerdem
gab diese Sperre den Steuerbehörden die nötige zeit zur Berechnung der im
Dorjahr von den einzelnen Dersonen versteuerten Branntweinmengen. Lerner
ist der Reichskanzler zum Erlasse von Kusführungsbestimmungen und zur Ju-
lassung von Kusnahmen ermächtigt worden.
Kusnahmen von der Einschränkung mußten für heilzwecke gemacht werden,
für Laboratoriumsuntersuchungen, für Parfümerien, Mundwasser ufw. und für
die Kuszüge aus Früchten, die zur herstellung von alkobolfreien Getränken
dienten. (Kusführungsbestimmungen vom 31. März 1915, Jentral-
blatt für das Deutsche Reich S. 129.) Ferner hat der Reichskanzler Kus-
nahmen zugelassen für Branntwein, der zur herstellung von Arinkbranntwein
für das heer dient; diese Menge ist nicht unbeträchtlich, denn es ist in den Winter-
monaten allein als Derpflegungszuschuß für das Leldheer eine Menge von
2,8 Millionen Liter Klkohol monatlich verbraucht worden, wozu noch der von den
Truppenteilen aus eigenen Mitteln gekaufte Branntwein sowie die sogenannten
Liebesgaben hinzukommen.
Hierzu:
a) Bekanntmachungen des Reichskanzlers über Freigabe von
Branntwein zur Verstenerung im Mai 1915 und Juni 1915.
Vom 28. April /20. Mai 1915.
(. 265/299.)
Auf Grund von § 2 der Verordnung, betreffend Einschränkung der
Trinkbranntweinerzeugung, vom 31. März 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 208)
bestimme ich:
Im Mai (Juni) dürfen unverarbeiteten Branntwein gegen Ent-
richtung der Verbrauchsabgabe diejenigen Personen in den freien
Verkehr überführen, welche es im Betriebsjahr 1913/14 getan haben,
und zwar bis zu zwei vom Hundert der von ihnen im Betriebsjahr
1913/14 versteuerten Menge.
5) Bekanntmachung des Reichskanzlers über Freigabe von
Brauntwein zur Verstenerung im Juli, August und Sep-
tember 1915. Vom 28. Juni 1915.
(RBl. 410.)
Auf Grund von § 2 der Verordnung, betreffend Einschränkung der
Trinkbranntweinerzeugung, vom 31. März 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 208)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juni 1915 (Reichs-Gesetzbl.
S. 409) wegen Anderung der Bekanntmachung, betreffend Einschrän-
kung der Trinkbranntweinerzeugung, bestimme ich:
In den Monaten Juli, August und September 1915 dürfen
unverarbeiteten Branntwein gegen Entrichtung der Verbrauchs-
abgabe diejenigen Personen in den freien Verkehr überführen, die
es im Betriebsjahr 1913/14 getan haben, und zwar im ganzen bis
zu zwölf vom Hundert der von ihnen im Betriebsjahr 1913/14
versteuerten Menge.