Full text: Kriegsbuch. Erster Band. (1)

658 E. Beschaffung u. Verwertung der Rohstoffe, Nahrungs= u. Futtermittel, Höchstpreise. 
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Wer Kartoffelstärke oder Kartoffelstärkemehl herstellt oder durch 
andere herstellen läßt, ist bis zum 30. September 1915 verpflichtet, seine 
gesamten Erzeugnisse einschließlich der Bestände an die Trockenkartoffel- 
Verwertungs-Gesellschaft m. b. H. auf deren Anweisung zu liefern. 
Der Reichskanzler setzt die Bedingungen fest. 
§ 7. 
Die Vorschriften des § 6 gelten nicht für Erzeugnisse oder Be- 
stände, die 
1. für den Hausbedarf des Herstellers oder seiner Angestellten ver- 
wendet werden, 
2. zur Erfüllung eines mit einer Behörde geschlossenen Lieferungs- 
vertrags erforderlich sind. Ss 
Die Trockenkartoffel-Verwertungs-Gesellschaft m. b. H. hat die Er- 
zeugnisse und Bestände (§§ 1 und 6) abzunehmen. 
§#9. 
Die zuständige Behörde kann auf Antrag der Trockenkartoffel-Ver- 
wertungs-Gesellschaft m. b. H. ihr oder einem von ihr bezeichneten 
Trockner (§ 1) oder Stärkehersteller (§ 6) das Eigentum an frischen 
Kartoffeln übertragen, auch soweit für sie Höchstpreise nicht festgesetzt 
sind. Bei diesen Kartoffeln tritt an Stelle des Hoöchstpreises der 
Kartoffelpreis von neunzehn Pfennigen für das Stärkeprozent. 
Bei Kartoffeln, für die Höchstpreise festgesetzt sind, wird der Über- 
nahmepreis unter Berücksichtigung des Höchstpreises sowie der Güte 
und Verwertbarkeit der Kartoffeln von der höheren Verwaltungsbehörde 
nach Anhörung von Sachverständigen endgültig festgesetzt. 
5 10. 
Kartoffeln, Erzeugnisse der Kartoffeltrocknerei, Kartoffelstärke oder 
Karkoffelstärkemehl dürfen zur Herstellung gewerblicher Erzeugnisse, wie 
insbesondere Dextrin, Glukose, löslicher Stärke, nur mit Einwilligung 
der Trockenkartoffel-Verwertungs-Gesellschaft m. b. H. verwendet werden. 
§5 11. 
Die Trockenkartoffel-Verwertungs-Gesellschaft m. b. H. untersteht der 
Aufsicht des Reichskanzlers. 
§5 12. 
Die Landeszentralbehörden erlassen die erforderlichen Ausführungs- 
bestimmungen. 
§ 13. 
Mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark wird bestraft: 
1. wer der nach § 1 oder § 6 bestehenden Lieferungspflicht nicht 
nachkommt,
	        
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