658 E. Beschaffung u. Verwertung der Rohstoffe, Nahrungs= u. Futtermittel, Höchstpreise.
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Wer Kartoffelstärke oder Kartoffelstärkemehl herstellt oder durch
andere herstellen läßt, ist bis zum 30. September 1915 verpflichtet, seine
gesamten Erzeugnisse einschließlich der Bestände an die Trockenkartoffel-
Verwertungs-Gesellschaft m. b. H. auf deren Anweisung zu liefern.
Der Reichskanzler setzt die Bedingungen fest.
§ 7.
Die Vorschriften des § 6 gelten nicht für Erzeugnisse oder Be-
stände, die
1. für den Hausbedarf des Herstellers oder seiner Angestellten ver-
wendet werden,
2. zur Erfüllung eines mit einer Behörde geschlossenen Lieferungs-
vertrags erforderlich sind. Ss
Die Trockenkartoffel-Verwertungs-Gesellschaft m. b. H. hat die Er-
zeugnisse und Bestände (§§ 1 und 6) abzunehmen.
§#9.
Die zuständige Behörde kann auf Antrag der Trockenkartoffel-Ver-
wertungs-Gesellschaft m. b. H. ihr oder einem von ihr bezeichneten
Trockner (§ 1) oder Stärkehersteller (§ 6) das Eigentum an frischen
Kartoffeln übertragen, auch soweit für sie Höchstpreise nicht festgesetzt
sind. Bei diesen Kartoffeln tritt an Stelle des Hoöchstpreises der
Kartoffelpreis von neunzehn Pfennigen für das Stärkeprozent.
Bei Kartoffeln, für die Höchstpreise festgesetzt sind, wird der Über-
nahmepreis unter Berücksichtigung des Höchstpreises sowie der Güte
und Verwertbarkeit der Kartoffeln von der höheren Verwaltungsbehörde
nach Anhörung von Sachverständigen endgültig festgesetzt.
5 10.
Kartoffeln, Erzeugnisse der Kartoffeltrocknerei, Kartoffelstärke oder
Karkoffelstärkemehl dürfen zur Herstellung gewerblicher Erzeugnisse, wie
insbesondere Dextrin, Glukose, löslicher Stärke, nur mit Einwilligung
der Trockenkartoffel-Verwertungs-Gesellschaft m. b. H. verwendet werden.
§5 11.
Die Trockenkartoffel-Verwertungs-Gesellschaft m. b. H. untersteht der
Aufsicht des Reichskanzlers.
§5 12.
Die Landeszentralbehörden erlassen die erforderlichen Ausführungs-
bestimmungen.
§ 13.
Mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark wird bestraft:
1. wer der nach § 1 oder § 6 bestehenden Lieferungspflicht nicht
nachkommt,