50 A. Das Sonderrecht der Kriegsteilnehmer.
Einwendungen, die nicht in seiner Person begründet sind, nur insoweit geltend
machen können, als sie von der Gesellschaft erhoben werden können (§ 129 Abs. 1
HG.). Das würde aber, wenn gegen die offene Handelsgesellschaft bereits ein
Urteil während seiner Zugehörigkeit zu einem mobilen Truppenteil ergehen würde,
zur Folge haben, daß er gegenüber dem gegen ihn später persönlich gerichteten
Anspruch Einwendungen überhaupt nicht mehr erheben könnte, soweit sie nicht
etwa in seiner Person begründet sind.
#uu. Kl. 15 7 (KG. VI): Das Verfahren ist gegen einen Gesellschafter
gemäß § 2 KiSch G. unterbrochen. Die Unterbrechung ergreift aber auch die
anderen Beklagten. Denn die Klage ist auf Grund einer Gesellschaftsschuld
erhoben, für die die Gesellschafter gemäß § 128 HGB. als Gesamtschuldner
haften. Da ein besonderer Verpflichtungsgrund ihnen gegenüber nicht geltend
gemacht ist, kann das Rechtsverhältnis allen Beklagten gegenüber nur einheit-
lich festgestellt werden, sie sind notwendige Streitgenossen (§8 62 ZPO.).
Die einheitliche Entscheidung setzt aber eine einheitliche Verhandlung voraus, ein
Verhandlungstermin kann also solange nicht anberaumt werden, als nicht alle
Beklagten rechtsgültig geladen werden können.
dd. Leipz3. 15 235, Recht 15 109 Nr. 249, KEl. 15 8 (KG. X): Der einzelne
Gesellschafter kann sich den Rechtswirkungen der 9§ 123 ff. HGB., soweit sie auf
zwingender Vorschrift beruhen, nicht entziehen, mag er durch Vertragsregelung
oder durch Uberwachung der Gesellschaft seine Interessen sichern und sich be-
mühen, die handelnden Gesellschafter richtig zu beraten. Diese Regelung führt
aber dann zu einer nicht erträglichen Härte für den Gesellschafter, wenn er unter
den Voraussetzungen des § 2 Kich G. außerstande gesetzt ist, seine Rechte im
Gesellschaftsprozesse wahrzunehmen. Mag auch der zurückgebliebene Gesellschafter
befugt sein (§ 126 H#.), den anhängigen Rechtsstreit fortzuführen oder zu er-
ledigen, so gehört doch auch der im Felde stehende Gesellschafter als Träger des
Gesellschaftsvermögens zur Partei. Denn die Firma der Gesellschaft ist nur die
einheitliche Bezeichnung der sämtlichen Gesellschafter, und diese sind in den Pro-
zessen der Gesellschaft die Prozeßpartei (RG. in IW. 14 53210). Im Gegensatze
zur Vollstreckbarkeit äußert das Urteil eine weitgehende Recht kkraft-
wirkung; die Gesellschaftsschuld wird festgestellt, Einwendungen des einzelnen
Gesellschafters sind nur in den Grenzen des § 129 H#. zulässig. Ahnliches
gilt von dem Prozeßvergleich und der Feststellung im Konkurse. Die Prozeß-
handlungen des zurückgebliebenen Gesellschafters verbinden die Gesellschaft, seine
Erklärungen, seine Zugeständnisse legen den Sachverhalt fest (§ 126 HGB.).
Andererseits muß der abwesende Gesellschafter damit rechnen, zugeschobene oder
auferlegte Eide leisten zu müssen. Während sonst mehrere Personen, gegen die
oder von denen Rechtsschutz verlangt wird, auch dann dem Gegner als einzelne
gegenüberstehen, wenn sie einen gemeinschaftlichen Vertreter haben, so daß die
Handlungen des einen dem anderen weder zum Vorteile noch zum Nachteile ge-
reichen (§ 61 3P0.), wird hier der Abwesende durch die Handlungen des An-
wesenden an die Feststellung des Sachverhalts, die Verfügung über den geltend
gemachten Anspruch und die Rechtskraft des Urteils gebunden. Diese Bindung
führt dann zur Unbilligkeit, wenn die Sorge für das Wohl der Gesamtheit dem
einzelnen es unmöglich macht, auf Wahrung sciner privaten Interessen bedacht zu
sein. Mit der Erwägung, daß für die Vertretung der Gesellschaft gesorgt sei,
lann es demnach nicht abgetan sein. Will das Gesetz den einzelnen Kriegsteil-
nehmer davor bewahren, daß er infolge der Behinderung an der rechtsgeschäft-
lichen Betätigung Schaden leide, so muß dieser gesetzliche Schutz auch dem im
Felde stehenden Gesellschafter zuteil werden, weil er nach dem oben Gesagten
sonst Gefahr läust, Schaden zu erleiden. Zu diesen Erwägungen kommt für