Full text: Kriegsbuch. Erster Band. (1)

662 E. Beschaffung u. Verwertung der Rohstoffe, Nahrungs- u. Futtermittel, Höchstpreise. 
Die Maßnahmen auf Grund der Nummern 2, 3 dürfen nicht er— 
streckt werden auf Mengen, die nach § 5 Abs. 6, 7 dem Rückgriff nicht 
unterliegen. 
§s 11. 
Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten höheren 
Verwaltungsbehörden können die Art der Regelung (§§ 9, 10) vor- 
reiben. 
sch & 12. 
Die Kommunalverbände oder diejenigen Gemeinden, denen die Ver- 
sorgung übertragen ist, haben den Preis für die Kartoffeln, die sie 
abgeben, nach den von der Reichsstelle aufgestellten Grundsätzen fest- 
zusetzen. Etwaige Überschüsse sind für die Volksernährung zu verwenden. 
8 13. 
Die Kommunalverbände oder diejenigen Gemeinden, denen die Ver- 
sorgung übertragen ist, können in ihrem Bezirke Lagerräume für die 
Lagerung der Mengen in Anspruch nehmen. Die Vergütung setzt die 
höhere Verwaltungsbehörde endgültig fest. 
814. 
Die Landeszentralbehörden können Bestimmungen über das Ver- 
fahren beim Erlasse der Anordnungen treffen. Diese Bestimmungen 
können von den Landesgesetzengabweichen. 
* 15. 
Über Streitigkeiten, die bei der Regelung der Versorgung (§§ 9 
bis 13) entstehen, entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde endgültig. 
§ 16. 
Die Landeszentralbehörden bestimmen, wer als höhere Verwaltungs- 
behörde, als zuständige Behörde oder als Kommunalverband im Sinne 
dieser Verordnung anzusehen ist. 
5 17. 
Die Landeszentralbehörden erlassen die erforderlichen Ausführungs- 
bestimmungen. 
8 18. 
Der Reichskanzler kann Ausnahmen gestatten. 
* 19. 
Wer den Anordnungen zuwiderhandelt, die ein Kommunalverband 
oder eine Gemeinde, der die Versorgung übertragen ist, zur Durch- 
führung dieser Maßnahmen erlassen hat (8§ 9, 10, 12, 13), wird mit 
Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu eintausend- 
fünfhundert Mark bestraft. Ebenso wird bestraft, wer den von den 
Landeszentralbehörden erlassenen Ausführungsbestimmungen zuwider- 
handelt.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.