Full text: Kriegsbuch. Erster Band. (1)

Bekanntmachung über die Negelung des Verkehrs mit Kartoffeln v. 12. April 1915. 663 
5 20. 
Die Vorschriften dieser Verordnung beziehen sich nicht auf Kartoffeln, 
die nach dem 15. April 1915 aus dem Ausland eingeführt werden. 
8 21. 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündgung in Kraft. 
Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. 
Begründung. 
(D. N. 111 37.) 
Der Mangel an Juttermitteln, der Jusatz von Kartoffeln zum Brote sowie 
die Knappheit der Getreidevorräte hatten zu einer starken Inanspruchnahme 
der Kartoffeln geführt, der diese Srucht in anderen Jahren nicht ausgesetzt ist. 
AKußerdem kann die Kartoffelernte des Jahres 1914 als höchstens mittelmäßig 
angesprochen werden. Es war daher geboten, die nötigen Dorsichtsmaßregeln 
für eine ausreichende Dersorgung der Bevölkerung in den größeren Städten 
bis zur neuen Ernte zu treffen. 
Don vielen Seiten ist zu diesem Swecke eine allgemeine Beschlagnahme der 
Nartoffeln gefordert worden. Eine solche ist aber nach übereinstimmender Ansicht 
der meisten Sachverständigen wegen großer technischer Schwierigkeiten und wegen 
der Gefahr des Derderbens bei ungeeigneter Behandlung und Kufbewahrung 
der beschlagnahmten Nartoffeln nicht durchführbar. Die Sicherstellung der 
Kartoffeln mußte daher auf andere Weise erfolgen. 
Durch die auf Grund des § 5 des sogenannten Ermächtigungsgesetzes ergangene 
Bekanntmachung über die Regelung des Derkehrs mit Kartoffeln vom 12. Kpril 
1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 217) ist daher zu diesem -Swecke eine neue Behörde 
unter der Bezeichnung „Reichsstelle für Kartoffelversorgung“ gebildet 
worden, welche die Kufgabe hat, mit hilfe der Kommunalverbände für eine 
Derteilung der Kartoffelvorräte im Reichsgebiete zu sorgen. Dabei erschien eine 
vorzugsweise Berücksichtigung der Minderbemittelten geboten. 
Zur Dorbereitung dieser Derordnung hat das Reichsamt des Innern bereits 
Ende März 1915 an die Bundesregierungen das Ersuchen gerichtet, die Kommu- 
nalverbände zum Kufkauf aller für den Bedarf der einheimischen Bevölkerung 
nicht unbedingt erforderlichen Kartoffelmengen für Rechnung des Reichs zu ver- 
anlassen. ü#ls Hreis ist der für den Ort geltende Höchstpreis zu zahlen; außerdem 
wird für Kufbewahrung, geeignete Behandlung, Entschädigung für Schwund 
und Risiko eine Gebühr gezahlt, die bei der bnahme von Kartoffeln beim 
LCandwirt 
zwischen dem 20. und 30. April auf ... . ... 1,00 M. 
„ „ 1. „ 9. Mai, ....... 150, 
» ,,10.,,20Ma1»....... 2,00,, 
„ „ 20. „ 51. MWaia .... 2,50 „ 
„ „ 1. „ 9. Juinnn ... 5,00 „ 
„ „ 10. —l) .“. ... 3,50 „ 
„ „ 20. Juni und spazer 4,00 „ 
für den Sentner bemessen ist. Diese Sätze sind im hinblick auf die Tatsachen, die 
durch sie abgegolten werden sollen, unvermeidlich und sollen zugleich den Land- 
wirten einen Anreiz zum Derkaufe bieten und die Nartoffel dadurch der Der- 
fütterung entziehen.
	        
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