Bekanntmachung über Reis vom 22. April 1915. 665
81.
Wer Vollreis, Bruchreis oder Reismehl mit Beginn des 26. April 1915
in Gewahrsam hat, ist verpflichtet, die vorhandenen Mengen getrennt
nach Arten und Eigentümern unter Nennung der Eigentümer der
Zentral-Einkaufs-Gesellschaft m. b. H. in Berlin anzuzeigen. Die Anzeige
ist bis zum 29. April 1915 zu erstatten. Anzeigen über Mengen, die
sich mit Beginn des 26. April 1915 auf dem Transporte befinden, sind
unverzüglich nach dem Empfange von dem Empsänger zu erstatten.
Die Anzeigepflicht erstreckt sich nicht
1. auf Mengen, die im Eigentume des Reichs, eines Bundesstaats
oder Elsaß-Lothringens, insbesondere im Eigentume der Heeres-
verwaltungen oder der Marineverwaltung stehen,
2. auf Mengen, die insgesamt weniger als zwei Doppelzentner betragen.
Geht der Gewahrsam an den angezeigten Mengen nach dem
26. April 1915 auf einen andren über, so hat der Anzeigepflichtige der
Zentral-Einkaufs-Gesellschaft m. b. H. auf deren Erfordern auch den
Verbleib der Mengen anzuzeigen.
8 2.
Wer mit Gegenständen der im 81 bezeichneten Art handelt oder
sie im Betriebe seines Gewerbes herstellt oder sie sonst im Besitze hat,
hat sie der Zentral-Einkaufs-Gesellschaft m. b. H. auf Aufforderung
käuflich zu überlassen. Die Aufforderung muß bis spätestens innerhalb
einer Woche nach Empfang der Anzeige (§ 1 Abs. 1, 3) erlassen werden.
Die Aufforderung hat die Wirkung, daß Veränderungen an den
von ihr betroffenen Mengen und rechtsgeschäftliche Verfügungen darüber
verboten sind, soweit nicht die Zentral-Einkaufs-Gesellschaft m. b. H.
zustimmt. Den rechtsgeschäftlichen Verfügungen stehen Verfügungen
gleich, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung er-
folgen. Der Aufgeforderte hat für Aufbewahrung und pflegliche Be-
handlung zu sorgen; er hat der Zentral-Einkaufs-Gefellschaft m. b. H.
auf Erfordern Auskunft zu geben und Muster der einzelnen Reismengen
zu übersenden, auch ihren Vertretern die Besichtigung der Mengen zu
gestatten.
Die Zentral-Einkaufs-Gesellschaft m. b. H. hat dem Aufgeforderten
binnen zwei Wochen nach Erlaß der Aufforderung zu erklären, welche
Mengen sie käuflich übernehmen will. Mit dem Ablauf der Frist er-
lischt die Wirkung der Aufforderung, soweit die Übernahme nicht ver-
langt ist.
Diese Vorschriften gelten nicht für Mengen, die im Eigentume des
Reichs, eines Bundesstaats oder Elsaß-Lothringens, insbesondere im
Eigentume der Heeresverwaltungen oder der Marineverwaltung, oder
eines Kommunalverbandes stehen.