666 E. Beschaffung u. Verwertung der Rohstoffe, Nahrungs- u. Futtermittel, Höchstpreise.
§5 3.
Die Zentral.Einkaufs-Gesellschaft m. b. H. hat für die von ihr über-
nommenen Mengen dem Verkäufer einen angemessenen Übernahmepreis
zu zahlen. Sie darf für den Doppelzentner höchstens bezahlen bei:
Patna-Reis, gohbbbe 76 Mark
Patna-Reis, rtz ... 70 „
SpanischemRis 72 „
Italienischem Glace-Retsss ... 72 „
Italienischem unglacierten Reis 68 „
Siam-Patna, groonnnn 70 „
Siam-Patna, krs ... 66 „
Arrannan 66 „
Moulmzeen 66 „
Bassen. 64 „
Rangoon, vroonrnrnrnn 62 „
Rangoon, nomall 60 „
Rangoon, Stürzga 56 „
Bruchreissssssssssss 44 „
Bruchreis 1b eee. 40 „
Bruchreis III, 11WWVWVV. 40 „
Reismehl für Eßzwekeke ... .. .... 50 „
Neben dem Ubernahmepreis ist für die Aufbewahrung eine ange-
messene Vergütung zu zahlen, deren Höhe die höhere Verwaltungs=
behörde des Aufbewahrungsorts endgültig festsetzt.
Der Reichskanzler kann die weiteren Bedingungen der Überlassung
sestsetzen.
* 4.
Erfolgt die Überlassung nicht freiwillig, so wird das Eigentum auf
Antrag der Zentral-Einkaufs-Gesellschaft m. b. H. durch die zuständige
Behörde auf die Zentral-Einkaufs-Gesellschaft m. b. H. oder die von ihr
in dem Antrag bezeichnete Person übertragen. Die Anordnung ist an
den Besitzer der Mengen zu richten. Das Eigentum geht über, sobald
die Anordnung dem Besitzer zugeht.
* 5.
Kommt zwischen den Beteiliglen eine Einigung über den Preis nicht
zustande, so wird er von der höheren Verwaltungsbehörde endgültig
festgesetzt. Diese entscheidet ferner endgültig über alle Streitigkeiten,
die sich zwischen den Beteiligten aus der Aufforderung zur Überlassung
und aus der Uberlassung ergeben.
§5 6.
Die Zentral-Einkaufs-Gesellschaft m. b. H. darf nur an Kommunal=
verbände oder an die vom Reichskanzler bestimmten Stellen abgeben.