Full text: Kriegsbuch. Erster Band. (1)

Maßnahmen auf dem Gebiete der Zuckerindustrie und des Zuckerhandels. 669 
Vorbemerkuug. 
(D. 39.) 
In eine besonders schwierige Lage war durch den Krieg die deutsche 
Suckerindustrie und der deutsche Suckerhandel gebracht worden. 
Die deutsche Zuckerindustrie arbeitet in kohem Maße für die Ausfuhr: 
unter gewöhnlichen Derhältnissen gebt von ihrer Jahreserzeugung an 
Sucker annähernd die Hälfte ins Ausland, und zwar in erster Reibe nach 
Großbritannien (etwa ¾ der Gesamtausfuhr). Diese internationalen 
Bezie##ungen bedingen auch, daß über den Absatz frühzeitig Derfügung 
getroffen und Derträge und Dorverkäufe abgeschlossen werden. 
Mit dem Ausbruch des Krieges kam es vor allem darauf an, die 
Heeimischen Suckerbestände der Dolksernährung, sowie auch zu Swecken 
der Diebfütterung in möglichst weitem Umfange zur Derfügung zu halten. 
Es wurde daher ein Ausfuhrverbot für Sucker erlassen. Hieraus ergaben 
sich aber große Schwierigkeiten insofern, als im Inlande die ausreichenden 
Absatzmöglichkeiten fehlten und der Industrie infolgedessen die erforder- 
lichken Mittel zur Aufrechterhaltung ihres BZetriebes nicht zuflossen. Unter 
dieser Sachlage litten in gleicher Weise Industrie und rübenbauende Land- 
wirtschaft, wie der Suckerh#andel. Auf die möglichste Milderung dieser 
#belstände hinzuwirken, wurde mehr und mehr unabweisbares Erfordernis. 
Dies Ziel will die auf Grunde des § 5 des f. g. Ermächtigungsgesetzes 
erlassene Bekanntmachung, betreffend Regelung des Derkehrs mit Sucker 
und der Derwertung der Suckergewinnung im Betriebsjahre 1014/15, 
vom 51. Oktober 1014 (Reichs-Gesetzbl. S. 467) erreichen. Su diesem 
Swecke sollen von der neuen Guckerernte zunächst nur 25 Zundertteile in 
den freien Derkehr abgelassen, der Überschuß aber unter steuerlicher Sperre 
gehalten werden, um einer plötzlichen Uberschwemmung des Inlands- 
marktes — bei grundsätzlicher Aufrechterhaltung des Ausfuhrverbots — 
vorzubeugen. Der Suckerindustrie soll die Möglichkeit geboten werden, 
sich durch Beleihung des Suckers die erforderlichen Geldmittel zu be- 
schaffen. Sur Durchführung dieser Maßnabmen ist es notwendig, die 
Suckererzeugung jeder Fabrik im Wege der Kontingentierung fest zu be- 
grenzen. Die Bestimmungen des § 2 der Derordnung sollen eine ange- 
messene Derteilung des Absatzes auf die beteiligten Gruppen der Der- 
brauchszuckerfabriken und auf die einzelnen Betriebe gewährleisten. 
Weiterhin war eine Regelung in bezug auf die Hreisgestaltung nicht 
zu umgehen, da infolge der Beschränkung der Ausfuhr und der Ein- 
beb#ltung des größten Teiles der neuen Suckerernte die preisbildenden 
Faktoren nicht in normaler Weise in Wirksamkeit treten können. Bei 
dieser Hreisregelung ist ein möglichst gerechter Ausgleich zwischen den 
Interessen der Suckererzeuger und wverbraucher angestrebt worden. Der 
für den Robzucker vorgesehene Grundpreis von 0,50 M. entspricht, soweit 
bekannt geworden, ungefähr dem Durchschnitt der vor Ausbruckh des 
Krieges im Dertragswege vereinbarten Hreise. Die vorgesehenen monat. 
lichen Erhöhungen sind als Ersatz für die sachlichen Unkosten (Gins, 
Cagerung usw.) zu betrachten. 
Bei der Festsetzung des Hreises des Derbrauchszuckers (gemahlener 
Melis) ist neben der Steuer die übliche Spannung zwischen Roctzucker 
und Derbrauchszucker berücksichtigt.
	        
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