Maßnahmen auf dem Gebiete der Zuckerindustrie und des Zuckerhandels. 669
Vorbemerkuug.
(D. 39.)
In eine besonders schwierige Lage war durch den Krieg die deutsche
Suckerindustrie und der deutsche Suckerhandel gebracht worden.
Die deutsche Zuckerindustrie arbeitet in kohem Maße für die Ausfuhr:
unter gewöhnlichen Derhältnissen gebt von ihrer Jahreserzeugung an
Sucker annähernd die Hälfte ins Ausland, und zwar in erster Reibe nach
Großbritannien (etwa ¾ der Gesamtausfuhr). Diese internationalen
Bezie##ungen bedingen auch, daß über den Absatz frühzeitig Derfügung
getroffen und Derträge und Dorverkäufe abgeschlossen werden.
Mit dem Ausbruch des Krieges kam es vor allem darauf an, die
Heeimischen Suckerbestände der Dolksernährung, sowie auch zu Swecken
der Diebfütterung in möglichst weitem Umfange zur Derfügung zu halten.
Es wurde daher ein Ausfuhrverbot für Sucker erlassen. Hieraus ergaben
sich aber große Schwierigkeiten insofern, als im Inlande die ausreichenden
Absatzmöglichkeiten fehlten und der Industrie infolgedessen die erforder-
lichken Mittel zur Aufrechterhaltung ihres BZetriebes nicht zuflossen. Unter
dieser Sachlage litten in gleicher Weise Industrie und rübenbauende Land-
wirtschaft, wie der Suckerh#andel. Auf die möglichste Milderung dieser
#belstände hinzuwirken, wurde mehr und mehr unabweisbares Erfordernis.
Dies Ziel will die auf Grunde des § 5 des f. g. Ermächtigungsgesetzes
erlassene Bekanntmachung, betreffend Regelung des Derkehrs mit Sucker
und der Derwertung der Suckergewinnung im Betriebsjahre 1014/15,
vom 51. Oktober 1014 (Reichs-Gesetzbl. S. 467) erreichen. Su diesem
Swecke sollen von der neuen Guckerernte zunächst nur 25 Zundertteile in
den freien Derkehr abgelassen, der Überschuß aber unter steuerlicher Sperre
gehalten werden, um einer plötzlichen Uberschwemmung des Inlands-
marktes — bei grundsätzlicher Aufrechterhaltung des Ausfuhrverbots —
vorzubeugen. Der Suckerindustrie soll die Möglichkeit geboten werden,
sich durch Beleihung des Suckers die erforderlichen Geldmittel zu be-
schaffen. Sur Durchführung dieser Maßnabmen ist es notwendig, die
Suckererzeugung jeder Fabrik im Wege der Kontingentierung fest zu be-
grenzen. Die Bestimmungen des § 2 der Derordnung sollen eine ange-
messene Derteilung des Absatzes auf die beteiligten Gruppen der Der-
brauchszuckerfabriken und auf die einzelnen Betriebe gewährleisten.
Weiterhin war eine Regelung in bezug auf die Hreisgestaltung nicht
zu umgehen, da infolge der Beschränkung der Ausfuhr und der Ein-
beb#ltung des größten Teiles der neuen Suckerernte die preisbildenden
Faktoren nicht in normaler Weise in Wirksamkeit treten können. Bei
dieser Hreisregelung ist ein möglichst gerechter Ausgleich zwischen den
Interessen der Suckererzeuger und wverbraucher angestrebt worden. Der
für den Robzucker vorgesehene Grundpreis von 0,50 M. entspricht, soweit
bekannt geworden, ungefähr dem Durchschnitt der vor Ausbruckh des
Krieges im Dertragswege vereinbarten Hreise. Die vorgesehenen monat.
lichen Erhöhungen sind als Ersatz für die sachlichen Unkosten (Gins,
Cagerung usw.) zu betrachten.
Bei der Festsetzung des Hreises des Derbrauchszuckers (gemahlener
Melis) ist neben der Steuer die übliche Spannung zwischen Roctzucker
und Derbrauchszucker berücksichtigt.