670 E. Beschaffung u. Verwertung der Rohstoffe, Nahrungs= u. Futtermittel, Höchstpreise.
Die Beschränkungen, die den Rohzuckerfabriken in der Derwendung
ihrer Erzeugung für den steuerpflichtigen Inlandsverkehr auferlegt werden,
und die eine Beschränkung auch für die DerbrauchszuckerBersteller zur
Folge haben, erforderten im Susammenhange mit der Festlegung des Rok-
zuckerpreises und der Festsetzung eines Böchstpreises für Derbrauchszucker
eine Hrüfung der Frage, ob die Derträge, die über Roh- und Derbrauchs-
zucker des Betriebsjahrs 1014/15 abgeschlossen worden sind, in ihrem
Bestand unberührt bleiben können. Die Rohzuckerfabriken pflegen vor
dem Beginne der Rübenverarbeitung einen nambaften Teil ibrer Er-
zeugung (ein Diertel bis ein Drittel) an den Handel oder an die Raffi-
nerien zu verkaufen; auch in diesem Jahre sind solche Geschäfte insgesamt
über etwa 15 Millionen Sentner abgeschlossen worden. In ähnlicher
Weise wird ein Teil des Derbrauchszuckers im voraus von den eiß.
zuckerhändlern und der zuckerverarbeitenden Industrie im Inland aufge-
nommen.
Da die Kanufverträge über Derbrauchszucker im allgemeinen zu Hreisen
abgeschlossen sind, die sich mit dem Böchstpreis ungefähr decken, und da
die Hersteller den Rohstoff auch bei der im Gesetze vorgesehenen Regelung
etwa zu den Hreisen erhalten, die sie bei ihren Deckungskäufen vereinbart
Boaben, unterlag es keinem Bedenken, die Derkäufe von Derbrauchszucker
aufrechtzuerhalten, zumal die Käufer bei dem Absatz der gekauften Mengen
keine Schwierigkeiten zu besorgen und ein lebkaftes Interesse an einer
solchen Regelung der Angelegenheit bekundet haben.
Anders liegt die Frage bei den Derträgen über ZRozucker. Die vom
Bandel aufgenommenen Wengen sind nur zum kleineren Teile an die
Raffinerien weiterverkauft; zum größeren Teile sind sie für die Ausfuhr
bestimmt. Muß der Randel die gekauften W#engen ganz abnebmen, ob#ne
daß eine entsprechende Kürzung des für den steuerpflichtigen Inlands-
verkehr freigegebenen Kontingentsanteils eintritt, so würde ihm angesichts
der behinderten Ausfuhr durch die dann neben der Abgabe zu Der-
fütterungszwecken übrigbleibende Einsperrung und Lombardierung eine
Last auferlegt bleiben, der er nicht gewachsen wäre. Die hieraus sich
ergebenden verderblichen Folgen würden sehr nachteilige Einwirkungen
auf die Verkäufer, die Robzuckerfabriken, kaben müssen. Wollte man
aber den sperrfreien Kontingentanteil um die vollen vorverkauften Mngen
kürzen, so würden dem Handel unerwartete Vorteile zufließen, und die
Einwirkung auf die geschäftliche Lage der Rohzuckerfabriken in uner-
wünschtem Maße ungleichmäßig sein. Ss erscheint also billig, das mit
den bestehenden Derträgen verbundene Wagnis dem Handel zu einem
Teile zu belassen, zum anderen Teile aber abzunebmen.
Die Abnahbmeverpflichtungen verteilen sich ungefähr zur Bälfte auf
den Wonat Cktober einerseits und die Monate ZToovember und Dezember
andererseits. Die für Oktober bestebenden Derpflichtungen waren Ende
Oktober bereits zu einem erheblichen Teile erfüllt. Die Bekanntmachung
regelt aus diesen Gründen die Frage in der Weise, daß die Kaufverträge
über Rohzucker des Betriebsjahrs 1014/15 insoweit unberührt bleiben,
als sie im Oktober 1914 zu erfüllen sind, und daß die Derträge, die
später zu erfüllen sind, dagegen unverbindlich sein sollen. Da alle der.
artigen Derträge gleichmäßig behandelt werden müssen, bezieht sich die
Regelung auch auf die zwischen den Rohzuckerfabriken und den Raffinerien