Bek., betr. Regelung des Verkehrs mit Zucker usm. u. 31. Olt. 14 / 12 Feb. / 15. Apr. 18. 673
bestimmt der Bundesrat. Der übrige Zucker ist, sofern er nicht aus-
geführt oder steuerfrei abgelassen wird, von der Steuerverwaltung unter
Sperre zu halten. Am 1. September 1915 tritt die Absatzbeschränkung
außer Kraft.
Als Kontingent gilt die im Betriebsjahr 1913/14 von den einzelnen
Fabriken hergestellte Rohzuckermenge. Die näheren Bestimmungen über
die Festsetzung der Kontingente erläßt der Bundesrat; er bestimmt auch
das Kontingent für diejenigen Fabriken, welche im Betriebsjahr 1913/14
keinen oder einen unregelmäßigen Betrieb gehabt haben. Verbrauchs-
zucker wird bei der Festsetzung der Kontingente und der Abschreibungen
darauf im Verhältnis von 9 zu 10 auf Rohzucker umgerechnet.
Die Kontingente sind nach näherer Bestimmung des Reichskanzlers
übertragbar.
§2.
Rohzuckerfabriken, die auch Verbrauchszucker herstellen, und Melasse-
Entzuckerungsanstalten dürfen im Betriebsjahr 1914/15 nur die gleichen
Mengen Verbrauchszucker in den freien Verkehr bringen wie im Betriebs-
jahr 1913/14.
Zuckerraffinerien, die keinen Rohzucker herstellen, dürfen nur soviel
Verbrauchszucker in den freien Verkehr bringen, als sie nach dem Um-
rechnungsverhältnisse von 9 zu 10 aus dem in den Fabrikbetrieb auf-
genommenen sperrfreien Zucker (§ 1) herstellen können.
Der Reichskanzler kann Ausnahmen zulassen.
83.
Der Preis des zum steuerpflichtigen Inlandsverbrauche freigegebenen
Rohzuckers beträgt für 60 Kilogramm von 88 vom Hundert Ausbeute
ohne Sack frei Magdeburg 9,50 Mark bei Lieferung bis zum 31. De-
zember 1914; bei späterer Lieferung erhöht er sich am Ersten jeden
Monats um 0,15 Mark bis auf den Höchstsatz von 10,25 Mark. Maß-
gebend für den Preis ist der von dem Reichskanzler oder der Verteilungs-
stelle festgesetzte Zeitpunkt der Lieferung (§ 60. Für Rohzucker, der
über 50 Hundertteile des Kontingents (§ 1) hinaus zu liefern ist, beträgt
der Preis 11,25 Mark.
Der Bundesrat bestimmt auf dieser Grundlage die Preise, die für
die einzelnen Fabriken frei Verladestelle gelten sowie die Preise, die für
Rohzucker gelten, der außerhalb des Standorts der Fabriken einge-
lagert ist.
Lagert der Zucker in Säcken, so ist er in diesen zu liefern. Lagert
er lose, so ist er nach Wahl der Verkäufer in Säcken, die die Verkäufer
oder die die Verbrauchszuckerfabriken stellen, zu liefern. Bei Lieferung
in Säcken des Verkäufers ist eine Leihgebühr von höchstens 1!0r Pfennig
Kriegsjahrbuch.