674 E. Beschaffung u. Verwertung der Rohstoffe, Nahrungs- u. Futtermittel, Göchstpreise.
für einen Zentner auf einen Monat zu berechnen. Weitere Aufschläge
sind unzulässig. Der Monat rechnet vom Tage des Eingangs des
Zuckers in die Verbrauchszuckerfabrik bis zum Tage der Absendung der
Säcke. Die ersten 14 Tage Verspätung für Rücksendungen bleiben
leihgebührenfrei. Verzögert sich die Rücksendung länger als 14 Tage,
so ist für den zweiten Monat und für jede weitere angefangene Monats-
frist eine Leihgebühr von je 2½ Pfennig zu zahlen. Die Säcke sind
binnen längstens 4 Monaten zurückzuliefern.
84.
Die Verbrauchszuckerfabriken dürfen gemahlenen Melis nicht teurer
verkaufen als zu einem Preise, der bei Lieferung ab Magdeburg für
50 Kilogramm ohne Sack einschließlich der Verbrauchssteuer 10 Mark
mehr beträgt als der im Lieferungsmonat geltende Preis für Roh-
zucker (§ 3). Für Lieferung im Juni 1915 darf der Preis um 0,40 Mark,
für Lieferung im Juli 1915 um 0,80 Mark, für Lieferung im August 1915
um 1,20 Mark über die für Lieferung im Mai 1915 geltenden Preise
erhöht werden. Maßgebend für den Preis ist der Zeitpunkt, in dem
vereinbarungsgemäß zu liefern ist.
Der Bundesrat bestimmt auf dieser Grundlage die Höchstpreise der
übrigen Verbrauchszuckerarten sowie die Höchstpreise, die für Lieferung
ab Verladestelle der einzelnen Fabriken gelten.
85.
Über Rohzucker aus dem laufenden und aus früheren Betriebsjahren,
mit Ausnahme der Nachprodukte, darf nur nach näherer Bestimmung
des Reichskanzlers verfügt werden. Dies gilt auch insoweit, als bereits
Verträge abgeschlossen sind.
Der Besitzer von Rohzucker ist verpflichtet, auf Verlangen des Reichs-
kanzlers die von diesm zu bezeichnenden Mengen an die von ihm zu
bezeichnenden Stellen zu liefern. Der Preis wird, sofern nicht der Fall
des § 3 oder der Fall des § 2 der Bekanntmachung über zuckerhaltige
Futtermittel vom 12. Februar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 78) vorliegt,
nach § 5 der letzten Anderung mit einem Zuschlag von ½ Pfennig für
das Kilogrammprozent Zucker gebildet.
Verbrauchszuckerfabriken dürfen den in ihrem Besitze befindlichen Roh.
zucker mit Ausnahme der Nachprodukte auf Verbrauchszucker verarbeiten.
§ 6.
Der Reichskanzler bestimmt, welche Mengen von den einzelnen
Rohzuckerfabriken an die einzelnen Verbrauchszuckerfabriken zu liefern
sind, sowie den Zeitpunkt der Lieferung.
Der Reichskanzler kann diese Befugnisse einer seiner Aufsicht unter-
stehenden und von ihm zu bestimmenden Verteilungsstelle übertragen.