Bek., betr. d. Menge d. z. steuerpfl. Inlandsverbr. abzul. Zuckers, v. 14. Januar 1915. 677
c) Verträge über Lieferung von Rohzucker zur Herstellung von
Futtermitteln, die vor dem 12. Februar 1915 geschlossen
und vor dem 15. März 1915 zu erfüllen sind; die Ver-
gällung muß vor dem 1. April 1915 beendet sein, und
zwar auch dann, wenn der Zucker vorher versandt worden ist.
Die unter a, b und c genannten Verträge stehen unter-
einander gleich.
2. Der verbleibende Zucker ist bis zur Höhe von 12 Hundertteilen
des Kontingents der Bezugsvereinigung deutscher Landwirte auf
Verlangen zu liefern.
3. Der Rest darf zur Viehfütterung und zur Branntweinbereitung
abgegeben werden; die Vergällung muß vor dem 15. März 1915
beendet sein, und zwar auch dann, wenn der Zucker vorher ver-
sandt worden ist.
82.
Sperrfreier Rohzucker (Erstprodukt) sowie der aus anderen Fabriken
in Verbrauchszuckerfabriken aufgenommene Rohzucker (Erstprodukt) darf
weder zu steuerfreien Zwecken noch zur Branntweinerzeugung verabfolgt
werden.
Ausnahmen kann die Verteilungsstelle für Rohzucker (5 6 Abs. 2
der Verordnung, betreffend Verkehr mit Zucker) zulassen.
83.
Ülber gesperrten Rohzucker (Erstprodukt) und über Rohzucker (Erst-
produkt) aus früheren Betriebsjahren, die sich außerhalb von Zucker-
fabriken und ihren Lagern befinden, darf zur Erfüllung der im § 1
Abs. 2 Ziffer 1 genannten Verträge verfügt werden.
3. Bekanntmachungen, betreffend die Menge des zum stener-
pflichtigen Inlandsverbrauch abzulassenden Zuckers.
a) Vom 14. Jannar 1915.
(RGBI. 20.)
Der Bundesrat hat beschlossen:
Bis zum 30. April 1915 werden weitere 15 Hundertteile des
nach § 1 Abs. 2 der Bekanntmachung, betreffend Regelung des Ver-
kehrs mit Zucker usw. vom 31. Oktober 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 467)
festgesetzten Kontingents zum steuerpflichtigen Inlandsverbrauch
abgelassen.
b) Vom 15. April 1915.
(RGBl. 223.)
Der Bundesrat hat beschlossen:
Es werden weitere 10 Hundertteile des nach § 1 Abs. 2 der
Verordnung, betreffend den Verkehr mit Spiritus, vom 12. Februar