Full text: Kriegsbuch. Erster Band. (1)

Bekanntmachung über Verbrauchszucker vom 27. Mai 1915. 679 
Der Reichskanzler kann Wiederholungen der Anzeige anordnen und 
dabei bestimmen, daß auch kleinere Mengen anzuzeigen sind. 
8 2. 
Wer mit Verbrauchszucker handelt oder ihn im Betriebe seines 
Gewerbes herstellt oder ihn sonst im Besitze hat, hat ihn der Zentral- 
Einkaufs-Gesellschaft m. b. H. auf Aufsorderung käuflich zu überlassen. 
Die Aufforderung hat die Wirkung, daß Veränderungen an den von 
ihr betroffenen Mengen und rechtsgeschäftliche Verfügungen darüber 
verboten sind, soweit nicht die Zentral-Einkaufs-Gesellschaft m. b. H. zu- 
stimmt. Den rechtsgeschäftlichen Verfügungen stehen Verfügungen gleich, 
die im Wege der Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung erfolgen. 
Der Aufgeforderte hat für Aufbewahrung und pflegliche Behandlung zu 
sorgen; er hat der Zentral-Einkaufs-Gesellschaft m. b. H. auf Erfordern 
Auskunft zu geben und Muster der einzelnen Zuckermengen sowie Aus- 
lieferungsscheine zu übersenden, auch ihren Vertretern die Besichtigung 
der Mengen zu gestatten. 
Die Zentral-Einkaufs-Gesellschaftm. b. H. hat dem Aufgeforderten binnen 
zwei Wochen nach Erlaß der Aufforderung zu erklären, welche Mengen 
sie käuflich übernehmen will. Mit dem Ablauf der Frist erlischt die 
Wirkung der Aufforderung, soweit die Überlassung nicht verlangt ist. 
Diese Vorschriften gelten nicht für Mengen, die der Anzeigepflicht 
nach § 1 nicht unterliegen. 
83. 
Die Zentral-Einkaufs-Gesellschaft m. b. H. hat für die von ihr über- 
nommenen Mengen dem Verkäufer einen angemessenen Übernahmepreis 
zu zahlen. Sie darf, wenn eine Verbrauchszuckerfabrik Verkäufer ist, 
keinen höheren Preis als den im §& 4 der Verordnung, betreffend Verkehr 
mit Zucker, vom 12. Februar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 75) vorgesehenen 
Preis bezahlen; ist der Verkäufer nicht eine Verbrauchszuckerfabrik, so 
darf außer dem für die am frachtgünstigsten gelegene Verbrauchszucker- 
fabrik geltenden Höchstpreis eine Vergütuug für die Transportkosten 
und ein angemessener Zuschlag gezahlt werden. Maßgebend für die 
Preisberechnung ist der Zeitpunkt des Ergehens der Aufforderung. 
Für die Aufbewahrung ist vom Zeitpunkt der Übernahmeerklärung 
(§ 2 Abs. 3) an eine angemessene Vergütung zu entrichten, deren Höhe die 
höhere Verwaltungsbehörde des Aufbewahrungsorts endgültig festsetzt. 
Der Reichskanzler kann die Zuschläge, die 5 vom Hundert des Höchst- 
preises nicht übersteigen dürfen, und die weiteren Bedingungen der Über- 
l t 
assung festsetzen. 54. 
Erfolgt die Überlassung nicht freiwillig, so wird das Eigentum auf 
Antrag der Zentral-Einkaufs-Gesellschaft m. b. H. durch die zuständige
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.