680 E. Beschaffung u. Verwertung der Rohstoffe, Nahrungs- u. Futtermittel, Höchstpreise.
Behörde auf die Zentral-Einkaufs-Gesellschaft m. b. H. oder die von ihr in
dem Antrag bezeichnete Person übertragen. Die Anordnung ist an den
Besitzer der Mengen zu richten. Das Eigentum geht über, sobald die
Anordnung dem Besitzer zugeht.
Kommt zwischen den Beteiligten eine Einigung über den Preis nicht
zustande, so wird er von der höheren Verwaltungsbehörde des Lagerungs-
ortes endgültig festgesetzt. Diese entscheidet ferner endgültig über alle
Streitigkeiten, die sich zwischen den Beteiligten aus der Aufforderung
zur Überlassung und aus der Überlassung ergeben.
86.
Die Zentral-Einkaufs-Gesellschaft m. b. H. darf über den Verbrauchs-
zucker nur nach näherer Bestimmung des Reichskanzlers verfügen.
87.
Der Reichskanzler kann von den Vorschriften dieser Verordnung Aus-
nahmen gestatten. 88
Die Landeszentralbehörde erläßt die Bestimmungen zur Ausführung
dieser Verordnung. Sie bestimmt, wer als höhere Verwaltungsbehörde
und als zuständige Behörde im Sinne dieser Verordnung anzusehen ist.
89.
Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu
fünfzehntausend Mark wird bestraft:
1. wer die im § 1 vorgeschriebenen Anzeigen nicht erstattet oder wer
wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht;
2. wer unbefugt Mengen, die von einer Aufforderung nach § 2 Abs. 1
betroffen sind, beiseite schafft, beschädigt, zerstört oder verbraucht;
3. wer einer Verpflichtung nach § 2 Abs. 2 Satz 3 zuwiderhandelt;
4. wer den nach § 8 erlassenen Ausführungsbestimmungen zuwider-
handelt. 8 10
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
Hierzu:
Bekanntmachung des Reichskanzlers über die Wiederholung
der Anzeige der Bestände von Verbrauchszucker.
Vom 24. Juni 1915.
(REl. 355.)
Auf Grund des § 1 Abs. 4 der Bekanntmachung über Verbrauchs-
zucker vom 27. Mai 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 308) bestimme ich:
Wer Verbrauchszucker mit Beginn des 1. Juli 1915 im Gewahrsam
hat, ist verpflichtet, die vorhandenen Mengen getrennt nach Arten und