Full text: Kriegsbuch. Erster Band. (1)

Bekanntmachung, betr. Schlachten von Schweinen u. Kälbern vom 19. Dezember 1914. 681 
Eigentümern unter Nennung der Eigentümer der Zentral-Einkaufs- 
gesellschaft m. b. H. in Berlin anzuzeigen. Zu diesem Zwecke haben 
die Berechtigten, deren Zucker in fremdem Gewahrsam liegt, den Lager- 
haltern nach dem 1. Juli 1915 unverzüglich die ihnen zustehenden 
Mengen anzuzeigen. Die Anzeigen an die Zentral-Einkaufsgesellschaft 
m. b. H. sind bis zum 10. Juli 1915 abzusenden. Anzeigen über Mengen, 
die sich mit Beginn des 1. Juli 1915 auf dem Transporte befinden, sind 
unverzüglich nach dem Empfange von dem Empfänger zu erstatten. 
Die Anzeigepflicht erstreckt sich nicht 
1. auf Mengen, die im Eigentume des Reichs, eines Bundesstaats 
oder Elsaß-Lothringens, insbesondere im Eigentume der Heeres- 
verwaltungen oder der Marineverwaltung, sowie im Eigentum 
eines Kommunalverbandes stehen, 
2. auf Mengen, die insgesamt weniger als 50 Doppelzentner be- 
tragen. 
V. Jicherstellung der Volksernährung mit Fleisch. 
Literatur wie zu ClI. 
1. Bekanntmachung, betreffend das Schlachten von Schweinen 
und Kälbern. Vom 19. Dezember 1914. 
(RGBl. 536.) 
81. 
Die Landeszentralbehörden werden ermächtigt, für das Schlachten 
von Schweinen und Kälbern Beschränkungen anzuordnen. 
82. 
Zuwiderhandlungen gegen die gemäß § 1 erlassenen Anordnungen 
werden mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark oder mit Haft bestraft. 
83. 
Diese Verordnung tritt mit dem 20. Dezember 1914 in Kraft; der 
Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. 
Die Verordnung findet auf das aus dem Ausland eingeführte 
Schlachtvieh keine Anwendung. 
Die Bekanntmachung, betreffend Verbot des vorzeitigen Schlachtens 
von Vieh, vom 11. September 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 405) wird auf- 
gehoben, jedoch bleiben die von den Landeszentralbehörden auf Grund 
des § 4 Abs. 2 dieser Bekanntmachung angeordneten Beschränkungen 
für das Schlachten von Schweinen in Kraft, sofern von den Landes- 
zentralbehörden nichts anderes bestimmt ist oder bestimmt wird. 
Begründung. 
(D. N. II1 54.) 
Um das planlose und überstürzte Überangebot von schlachtreifen und 
nicht schlachtreifen Schweinen zu verbhindern und einer Dergeudung der 
Rindviehbestände entgegenzuarbeiten, erging die Bekanntmachung, betr. das
	        
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