52 A. Das Sonderrecht der Kriegsteilnehmer.
sellschafter verstorben ist, während der andere im Felde steht. Das Verfahren ist mit
Recht ausgesetzt. Der Gesellschafter ist notwendiger Streitgenosse, er muß
gesichert werden durch die Aussetzung gegen die Folgen, welche ein Urteil gegen
die off. HG. zu seinem Nachteile haben würde. Ebenso HansGZ. 15 Beibl. 55
und 55 sowie OLG. 30 243 (Hamburg).
vv. Leipz3. 15 1512, OLG. 30 7 (Frankfurt a. M. III): Sind die einzelnen
Gesellschafter Prozeßpartei, so finden auch auf jeden von ihnen die 882
Nr. 1, 3 Abs. 2 Anwendung. Darauf, ob eine andere Person die Rechte des
Gesellschafters wahrnehmen könnte und hierzu berechtigt wäre, kommt es nach § 3
Nr. 2 nicht an; ebensowenig darauf, ob es sich im Prozeß um eine die ver-
hinderte Partei ausschließlich betreffende Angelegenheit oder um ein den Gesell-
schaftern zur gesamten Hand gehörendes Gesellschaftsvermögen handelt. Eine
Prüfung der sachlichen Lage des Prozesses hat überhaupt nicht stattzufinden,
sondern nur die Prüfung, ob der Antragsteller Partei ist und ob er zu einer
der im § 2 bezeichneten Personen gehört. Es sprechen aber auch sachliche
Gründe dafür, die Schutzbestimmungen des Gesetzes zur Anwendung zu bringen,
wenn nur einer der vertretungsberechtigten Gesellschafter zu den Kriegsteil-
nehmern gehört. Denn hierdurch wird die Gesellschaft, die ihre Rechte durch
diesen Gesellschafter nicht ausüben kann, in Mitleidenschaft gezogen, besonders
wenn der im Felde befindliche Teilhaber mit dem Sach= und Streitverhältnisse
vertraut ist, die Information erteilt und die vorausgegangenen Verhandlungen
geführt hat, so daß auch die prozessuale Mitwirkung dieses Gesellschafters (Zu-
schiebung von Eiden usw.) unumgänglich werden kann.
EK. Leipz Z. 15 378 (Frankfurt a. M.): Da gegen die Gesellschaft nur eine
einheitliche Entscheidung möglich ist, muß ein jeder der vertretungsbefugten Ge-
sellschafter wegen Kriegsbehinderung in der Wahrnehmung seiner Rechte die Aus-
setzung verlangen können. Um so mehr, als die Rechtskraft des Urteils gegen die
Gesellschaft im Umfange des § 129 HG#B. auch ihm gegenüber persönlich wirk-
sam ist. Daß noch andere vertretungsberechtigte Gesellschafter vorhanden sind,
ist nicht entscheidend. Denn das Vorhandensein eines Vertreters schließt zwar
nach § 3 Nr. 2 KTch G. die Unterbrechung des Verfahrens, nicht aber dessen
Aussetzung gemäß Abs. 2 aus. Der kriegsbehinderte Gesellschafter würde auch
sonst in seinem Rechte persönlicher Mitwirkung bei den Beschlüssen
der Gesellschaft verkürzt werden. Diese Mitwirkung ist zudem in vielen Fällen
unerläßlich, namentlich dann, wenn der abwesende Gesellschafter mit dem Sach-
und Streitverhältnisse besonders vertraut ist oder Eide leisten soll oder
wenn die Grenzen der Vertretungs= und Geschäftsführungsbefugnisse der zurück-
gebliebenen Gesellschafter sich nicht decken. Durch die Aussetzung des Ver-
fahrens wird auch in einem Falle, wie er hier vorliegt, der Gegner der Gesell-
schaft nicht über den Zweck des Gesetzes hinaus in der Wahrnehmung seiner
Rechte behindert. Denn es bleibt ihm unbenommen, die zurückgebliebenen Ge-
sellschafter auf Grund ihrer persönlichen Haftung für die Schulden der Gesell-
schaft in Anspruch zu nehmen.
oo. Leipz Z. 15 685, Recht 15 108 Nr. 237 (Bamberg II): Die offene Handels-
gesellschaft ist keine juristische Person. Wenn sie auch parteifähig ist, so werden
doch die ein zelnen Gesellschafter, die nach § 128 S###B. für alle Verbind-
lichkeiten der Gesellschaft als Gesamtschuldner persönlich haften, nach der herrschen-
den Meinung auch in den Gesellschaftsprozessen als Parteien an-
gesehen (RG. 34 365). Die Rechtsverhältnisse der Gesellschafter untereinander
können es notwendig machen, daß die Gesellschafter über den Rechtsstreit und die
zu treffenden Maßnahmen gemeinsam beraten und beschließen. Das dem Kriegs-
teilnehmer nach § 115 Abs. 1 HGB. etwa zustehende Widerspruchsrecht kann eine