Zek. betr Einschränkung der Malzverwendung in d. Bierbrauereien v. 15. Febr. 1915. 685
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§9.
Wer den nach § 5 erlassenen Ausführungsbestimmungen zuwider-
handelt, wird mit Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark bestraft.
8 10.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
Begründung.
(D. N II 53.)
Wenn die NMotwendigkeit vorlag, alle Maßnahmen zu ergreifen, die
eine Dermehrung des Vorrats an Nahrungs- und Futtermitteln zu bewirken
vermögen, so durfte an der Bierbrauerei nicht vorübergegangen werden.
Diese verwendet im Malz einen Rohstoff, der in unveredelter Forsm, als
Gerste, sowohl für die menschliche Ernährung wie namentlich als Futter-
mittel eine wichtige Rolle spielt. Die Einsparung eines Teiles der zur
Zierbereitung verwendeten Gerste für die Swecke der Dolksernährung
mußte um so wertvoller erscheinen, als im Biere, das vorwiegend als
Genußmittel verbraucht wird, der xrährwert der zu seiner Derstellung
verwendeten Gerste bei weitem nicht so ausgenutzt wird, wie es bei einer
unmittelbaren Derwendung der Gerste als Tab#rungs= oder Futtermittel
geschieht. Sur Herstellung von Bier sind im ganzen Beiche im Jahre 1015
12,6 Millionen dz Mkalz verwendet worden, das sind 16,8 Millionen d2
Gerste. Wenn auch infolge des Krieges der Derbrauch von Bier und
damit die Derwendung von Walz zur Bierbereitung gegenüber normalen
Feiten zurückgegangen ist, so mußte doch anerkannt werden, daß angesichts
der auf allen Gebieten unseres Wirtschaftslebens und von allen Kreisen
der Bevölkerung gebrachten Opfer auch den Bierbrauereien eine weitere
Einschränkung der Malzverwendung über den bereits infolge des Krieges
eingetretenen Rückgang #hinaus angesonnen werden kann.
Zur Erreichung des Sweckes, eine erhbebliche Menge von seither zur
Bierbereitung verwendeter Gerste für die Dolksernährung und für die
Derwendung als Futtermittel freizumachen, boten sich drei Wege, nämlich
2) die zwangsweise Derwendung von Sucker an Stelle und zum Ersatz
eines Teiles des bisher verwendeten Malzes,
b) eine zwangsweise Derringerung des Extraktgehalts des Bieres,
) eine unmittelbare Einschränkung der Malzverwendung in der Bier-
brauerei in der Form einer Kontingentierung des Walzverbrauchs.
Die beiden ersten Wege erwiesen sich bei näherer Hrüfung als un-
gangbar; es ergaben sich so viele Schwierigkeiten rechtlicher und tatsäch-
licher Natur, daß ein Vorgehen in einer dieser beiden Richtungen von
vornherein ausgeschlossen erschien. Dagegen zeigte sich der dritte Weg als
gangbar und verhältnismäßig einfach in der Weise durchführbar, daß in
Form einer Kontingentierung der Malzverwendung den BZierbrauereien
zur Berstellung von Bier künftig nur noch ein Teil der in normalen
Oeiten zur Bierbereitung verwendeten Malzmengen überlassen wurde.
Die Bekanntmachung, betreffend Einschränkung der Malzverwendung
in den Zierbrauereien, vom 15. Februar 1915 hat mit wirkung vom
Ll. März lols ab eine solche Kontingentierung gebracht, indem sie bestimmte,