688 E. Beschaffung u. Verwertung der Rohstoffe, Nahrungs- u. Futtermittel, Höchstpreise.
3. Ein unregelmäßiger Betrieb ist im allgemeinen nur dann anzu-
erkennen, wenn sich die Malzverwendung einer Brauerei infolge von
Umständen, auf die der Brauer keinen Einfluß hatte, nicht unwesentlich
verringert hat. Die Malzverwendung in dem durch starken Bierverbrauch
ausgezeichneten Jahre 1911 ist dabei nicht in Betracht zu ziehen.
4. Die Festsetzung einer besonderen Malzmenge für die Monate April
bis Juni 1915 darf keine Erhöhung der nach § 1 der Verordnung für
das ganze Jahr vom 1. April 1915 bis 31. März 1916 sich berechnenden
Malzmenge der Brauerei zur Folge haben. Die Summe der für die
drei Vierteljahre vom 1. Juli 1915 bis 31. März 1916 sich berechnenden
Malzmengen ist daher um diejenige Malzmenge zu kürzen, um die die
für die Monate April bis Juni 1915 festgesetzte Malzmenge die nach
§ 1 berechnete Menge überschreitet. Bei welchem der folgenden Viertel-
jahre hiernach eine Kürzung vorzunehmen ist, bestimmt die Direktiv-
behörde.
Zu 83.
1. Über die Verwendung der zulässigen Malzmengen haben die Hebe-
stellen ein Merkbuch zu führen, dessen Muster noch mitgeteilt werden
wird (s. ZBl. Zölle 761.
2. Eine ersparte Menge im Sinne des § 3 der Verordnung liegt
auch dann vor, wenn eine Brauerei die festgesetzte Malzmenge in dem
betreffenden Zeitabschnitt überhaupt nicht oder nur zum Teil verwenden
will. Gibt die Brauerei eine dahingehende Erklärung ab, so darf sie
die ersparte Menge schon in demselben Zeitabschnitt, in dem sie erspart
wird, auf eine andere Brauerei übertragen.
Inhaber ruhender Brauereien, die die festgesetzten Malzmengen als-
bald auf eine andere Brauerei übertragen wollen, haben der Hebestelle
schriftlich die verbindliche Erklärung abzugeben, daß sie den Brauerei-
betrieb nicht wieder aufnehmen werden.
3. Die übertragenen Malzmengen dürfen von der erwerbenden Brauerei
nur in dem Monat oder in dem Vierteljahre in dem sie erfpart sind,
und in dem darauf folgenden Vierteljahre, verwendet werden. Steuerlich
sind sie wie der eigene Malzverbrauch der erwerbenden Brauerei zu
behandeln.
4. Wer erspartes Malz auf eine andere Bierbrauerei übertragen will,
hat der für die übertragende Brauerei zuständigen Hebestelle einen
Antrag in doppelter Ausfertigung vorzulegen, in dem die zu übertragende
Malzmenge in kg sowie Namen, Ort, Hauptamtsbezirk und Hebebezirk
der erwerbenden Brauerei anzugeben sind. Nachdem sich die Hebestelle
von der Zulässigkeit des Antrags überzeugt hat, schreibt sie die zu über-
tragende Menge in ihrem Merkbuche ab, bescheinigt die Abschreibung
auf beiden Ausfertigungen und sendet diese an die für die erwerbende