Kriegsteilnehmerschutzgesetz vom 4. August 1914. 82. 53
Rolle spielen, und unter Umständen ist auch seine prozessale Mitwirkung bei der
Zuschiebung, Zurückschiebung und Leistung von Eiden erforderlich.
tx. Recht 15 60 Nr. 196, 197, DJ3Z. 15 235 (München): Sind die Ge-
sellschafter einer offenen Handelsgesellschaft miteinander wegen einer Gesell-
schaftsschuld verklagt, so berührt die Unterbrechung wegen Kriegsteilnahme des
einen nicht die Fortsetzung des Rechtsstreits gegen den anderen. Dagegen er-
greift die Unterbrechung gegen den im Felde stehenden Gesellschafter auch den
Rechtsstreit gegen die Gesellschaft, weil wegen § 129 Abs. 1 HGB. not-
wendige Streitgenossenschaft besteht. Gegen den anderen Gesellschafter
wird mangels notwendiger Streitgenossenschaft der Rechtsstreit weitergeführt.
Bad Npr. 14 233, Recht 15 13 Nr. 148, Leipz 3. 14 1916 (Karlsruhe):
Die Aussetzung des Verfahrens ist auf Antrag des Vertreters einer verklagten
offenen Handelsgesellschaft auch dann anzuordnen, wenn nur einer der Gesell-
schafter als Kriegsteilnehmer im Felde ist. Sind dagegen neben einer offenen
Handelsgesellschaft auch ihre zwei Teilhaber persönlich mitverklagt, so ist ein Aus-
setzungsantrag bezüglich des nicht im Felde stehenden Gesellschafters unbegründet.
o#. DJ3Z. 15 113, Recht 15 109 Nr. 247, Hessspr. 15 289 (Darmstadt 10:
Das Notgesetz bezweckt den Schutz der durch den Krieg an Wahrung ihrer
Rechte behinderten Personen. Diese Voraussetzung trifft auch zu, wenn die Ge-
sellschaft selbst verklagt ist. Diese ist keine juristische Person, ist zwar partei-,
aber nicht prozeßfähig und wird im Prozesse durch die vertretungsberechtigten
Gesellschafter als solche vertreten. Ist nur einer von diesen Kriegsteilnehmer, so
liegt Behinderung der Gesellschaft vor.
gw. DR. 15 76 (Düsseldors): Die Rechtsfolgen sind einheitlich festzustellen,
den Gesellschaftern darf die Möglichkeit gemeinsamer Beratung und Be-
schlußfassung ebensowenig genommen werden, wie dem einzelnen, kriegs-
behinderten Gesellschafter sein Widerspruchsrecht (§ 115 56.) und die unter
Umständen gebotene gemeinsame prozessuale Mitwirkung (§ 472 Z PO.).
ov. Leipz 3. 15 65 Nr. 8 (Kassel II): Daß die Voraussetzungen des § 247 3.
und der §§ 2, 3 Kch G. vorliegen, wenn alle Gesellschafter kriegsbehindert
sind, ist nicht zu bezweiseln. Fraglich ist dies aber, wenn die Behinderung nur
einen der Gesellschafter trifft, und zwar einen vertretungsberechtigten. Für einen
solchen Fall muß angenommen werden, daß mit der Behinderung eines
Gesellschafters auch die zur Gesellschaft verbundene Gesamtheit
der Gesellschafter als solche kriegsbehindert ist. Durch den Wegfall
des einen hört die Gesamtheit auf, vollzählig zu sein, so daß von einem voll-
zähligen, unverhinderten Vorhandensein der „Partei“ eben jener aus Einzelnen
sich zusammensetzenden Gesamtheit nicht mehr gesprochen werden kann. Die Be-
hinderung eines vertretungsberechtigten Gesellschafters zieht die Behinderung der
offenen Handelsgesellschaft nach sich.
#Pos MSchr. 15 15, Recht 15 228 Nr. 397 (Marienwerder): Die Aus-
setzung des Verfahrens erfolgt auch im Rechtsstreite gegen eine offene Handels-
gesellschaft, wenn ein Gesellschafter Kriegsteilnehmer ist. Ausschlaggebend dürfte
sein, daß regelmäßig das streitige Rechtsverhältnis der Gesellschaft wie den Teil-
nehmern gegenüber nur einheitlich festgestellt werden kann. Dieses Verhältnis
der notwendigen Streitgenossenschaft muß zur Aussetzung des Ver-
fahrens auch gegenüber der Gesellschaft führen.
XX. Menner, JW. 15 3: Es kann keinem Zweifel unterliegen, daß die
Bestimmungen im § 2 Abs. 1 Ziff. 1 bis 3 KTSch G. in erster Linie nur für
die natürlichen Personen berechnet sind, denn nur diese können vermöge ihres
Dienstverhältnisses, Amtes oder Berufes zu den mobilen oder gegen die deutschen
Feinde verwendeten Teilen der Land= oder Seemacht oder zu der Besatzung einer