Bekanntmachung über Malz vom 17. Mal 1915. 693
dieser Verordnung geschlossen sind; ist an eine Bierbrauerei zu liefern,
so gilt dies nur insoweit, als durch die zu liefernde Menge deren
Malzkontingent (§ 2 Abs. 1 a) nicht überschritten wird,
c) auf Malzvorräte einer Bierbrauerei, die sich innerhalb ihres Malz-
kontingents halten.
Die Vorschriften des Abs. 2 gelten nur, wenn der Verpflichtete
unter Darlegung der Verhältnisse dem Deutschen Brauerbund E. V. bis
zum 1. Juni 1915 ongezeigt hat, daß die Vorräte zu den im Abs. 2
bezeichneten gehören; auf Verlangen des Deutschen Brauerbundes E. V.
hat er den Nachweis hierfür zu erbringen.
84.
Die Aufforderung zur Überlassung hat die Wirkung, daß Ver-
änderungen an den von ihr betroffenen Mengen und rechtsgeschästliche
Verfügungen darüber verboten find, soweit nicht der Deutsche Brauer-
bund E. V. zustimmt. Den rechtsgeschäftlichen Verfügungen stehen
Verfügungen gleich, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder Arrest-
vollziehung erfolgen.
Der Aufgeforderte hat für Aufbewahrung und pflegliche Behandlung
zu sorgen.
Der Deutsche Brauerbund E. V. hat den Aufgeforderten binnen
vier Wochen nach Erlaß der Aufforderung zu erklären, welche Mengen
er oder ein von ihm Bezeichneter käuflich übernehmen will. Mit dem
Ablauf der Frist erlischt die Wirkung der Aufforderung und die Absatz-
pflicht nach § 3 Abs. 1 Satz 1, soweit die Überlassung nicht verlangt ist.
86.
Dem Verpflichteten ist für das überlassene Malz der Einstandspreis
zu zahlen. Der Reichskanzler kann näheres über die Preisfestsetzung
bestimmen sowie die weiteren Bedingungen der Überlassung festsetzen.
86.
Erfolgt die Überlassung nicht freiwillig, so wird das Eigentum auf
Antrag des Deutschen Brauerbundes E. V. durch die zuständige Behörde
des Ortes, wo das Malz lagert, auf den Deutschen Brauerbund E. V.
oder den von ihm in dem Antrag Bezeichneten übertragen. Die An-
ordnung ist an den Besitzer des Malzes zu richten. Das Eigentum geht
über, sobald die Anordnung dem Besitzer zugeht.
87.
Kommt zwischen den Beteiligten eine Einigung über den Preis nicht
zustande, so wird er von der höheren Verwaltungsbehörde des Ortes,
wo das Malz lagert, endgültig festgesetzt. Diese entscheidet ferner end-
gültig über alle Streitigkeiten, die sich zwischen den Beteiligten aus
der Aufforderung zur Überlassung und aus der Überlassung ergeben.