694 E. Beschaffung u. Verwertung der Rohstoffe, Nahrungs- u. Futtermittel, Höchstpreise.
88.
Der Deutsche Brauerbund E. V. hat die verfügbaren Malzvorräte
den Bierbrauereien, deren Malzkontingent (§ 2 Abs. 1 a) nicht gedeckt ist,
auf deren Verlangen bis zur Deckung des Malzkontingents abzugeben.
Er hat ferner Betrieben, die Malzextrakt und ähnliche pharmazeutische
Erzeugnisse herstellen, soweit sie nachweislich die zur Fortführung ihres
Betriebs in dem bisherigen Umfang bis zum 31. Dezember 1915 nötigen
Malzmengen nicht haben, auf deren Verlangen Malz abzugeben.
Diese Bierbrauereien und Betriebe haben dem Deutschen Brauer-
bund E. V. bis zum 1. Juni 1915 unter Darlegung der Verhältnisse
mitzuteilen, wieviel Malz sie danach bis zum 31. Dezember 1915 noch
verlangen. Ein Mehrbedarf infolge Kontingentsübertragung ist mit der
hierfür vorgesehenen Anzeige (§ 2 Abs. 2) mitzuteilen.
Der Reichskanzler kann die Bedingungen festsetzen, unter denen der
Deutsche Brauerbund E. V. das Malz abzugeben hat.
89.
Der Reichskanzler kann von den Vorschriften dieser Verordnung Aus-
nahmen gestatten.
10.
Die Vorschriften der §§ 3 bis 9 beziehen sich nicht auf Malz, das
nachweislich nach dem 15. Februar 1915 aus dem Ausland eingeführt ist.
8 11.
Die Landeszentralbehörde erläßt die Bestimmungen zur Ausführung
dieser Verordnung. Sie bestimmt, wer als höhere Verwaltungsbehörde
und als zuständige Behörde im Sinne dieser Verordnung anzusehen ist.
8 12.
Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu fünfzehn-
tausend Mark wird bestraft:
1. wer die im § 1 Abs. 1 und im § 2 Abs. 1 vorgeschriebenen Anzeigen
nicht erstattet, oder wer wissentlich unrichtige oder unvollständige
Angaben macht,
2. wer der Vorschrift im § 3 Abs. 1 Satz 1 zuwider Malz in anderer
Weise als durch den Deutschen Brauerbund E. V. absetzt,
3. wer unbefugt Malz, das von einer Aufforderung nach § 3 Abs. 1
Satz 2 betroffen ist, beiseite schafft, beschädigt, zerstört oder ver-
braucht,
4. wer einer Verpflichtung nach § 4 Abs. 2 zuwiderhandelt,
5. wer den nach § 11 erlassenen Ausführungsbestimmungen zuwider-
handelt.
* 13.
Gibt ein Anzeigepflichtiger bei Erstattung der Anzeige Malzvorräte
an, die er bei der Aufnahme der Malzvorräte vom 27. März 1915 ver-