Full text: Kriegsbuch. Erster Band. (1)

Bek. über den Verkehr mit Gerste aus dem Erntejahr 1915, vom 28. Juni 1915. 695 
schwiegen hat, so bleibt er von der durch das Verschweigen verwirkten 
Strafe frei. 
* 14. 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der 
Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. 
Bekanntmachung über den Verkehr mit Gerste aus dem 
Erntejahr 1915. Vom 28. Juni 1915. 
(&Gl. 384.) 
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Er- 
mächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 
4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
I. Beschlagnahme. 
§ 1. 
Die im Reiche angebaute Gerste wird mit der Trennung vom Boden 
für den Kommunalverband beschlagnahmt, in dessen Bezirke sie ge- 
wachsen ist. Soweit sie bereits vom Boden getrennt ist, wird sie für 
den Kommunalverband beschlagnahmt, in dessen Bezirke sie sich be- 
findet. 
Die Beschlagnahme erstreckt sich auch auf den Halm. Mit dem Aus- 
dreschen wird das Stroh von der Beschlagnahme frei. 
82. 
An den beschlagnahmten Vorräten dürfen Veränderungen nur mit 
Zustimmung des Kommunalverbandes, für den sie beschlagnahmt sind, 
vorgenommen werden, soweit sich aus den §§ 3 bis 7 nichts anderes 
ergibt. Das gleiche gilt von rechtsgeschäftlichen Verfügungen über sie 
und Verfügungen, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder Arrest- 
vollziehung erfolgen. 
8 3. 
Der Besitzer beschlagnahmter Vorräte ist berechtigt und verpflichtet, 
die zur Erhaltung der Vorräte erforderlichen Handlungen vorzunehmen; 
er ist berechtigt und auf Verlangen der zuständigen Behörde verpflichtet, 
auszudreschen. 
Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Be- 
hörden können über Zeit und Art des Ausdreschens Bestimmungen 
erlassen. 
84. 
Nimmt der Besitzer eine zur Erhaltung der Vorräte erforderliche 
Handlung binnen einer ihm von der zuständigen Behörde gesetzten Frist 
nicht vor, so kann diese die erforderlichen Arbeiten auf seine Kosten 
durch einen Dritten vornehmen lassen. Der Verpflichtete hat die Vor- 
nahme auf seinem Grund und Boden sowie in seinen Wirtschafts- 
räumen und mit den Mitteln seines Betriebs zu gestatten.
	        
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