Bek. über den Verkehr mit Gerste aus dem Erntejahr 1915, vom 28. Juni 1915. 695
schwiegen hat, so bleibt er von der durch das Verschweigen verwirkten
Strafe frei.
* 14.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der
Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
Bekanntmachung über den Verkehr mit Gerste aus dem
Erntejahr 1915. Vom 28. Juni 1915.
(&Gl. 384.)
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Er-
mächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom
4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
I. Beschlagnahme.
§ 1.
Die im Reiche angebaute Gerste wird mit der Trennung vom Boden
für den Kommunalverband beschlagnahmt, in dessen Bezirke sie ge-
wachsen ist. Soweit sie bereits vom Boden getrennt ist, wird sie für
den Kommunalverband beschlagnahmt, in dessen Bezirke sie sich be-
findet.
Die Beschlagnahme erstreckt sich auch auf den Halm. Mit dem Aus-
dreschen wird das Stroh von der Beschlagnahme frei.
82.
An den beschlagnahmten Vorräten dürfen Veränderungen nur mit
Zustimmung des Kommunalverbandes, für den sie beschlagnahmt sind,
vorgenommen werden, soweit sich aus den §§ 3 bis 7 nichts anderes
ergibt. Das gleiche gilt von rechtsgeschäftlichen Verfügungen über sie
und Verfügungen, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder Arrest-
vollziehung erfolgen.
8 3.
Der Besitzer beschlagnahmter Vorräte ist berechtigt und verpflichtet,
die zur Erhaltung der Vorräte erforderlichen Handlungen vorzunehmen;
er ist berechtigt und auf Verlangen der zuständigen Behörde verpflichtet,
auszudreschen.
Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Be-
hörden können über Zeit und Art des Ausdreschens Bestimmungen
erlassen.
84.
Nimmt der Besitzer eine zur Erhaltung der Vorräte erforderliche
Handlung binnen einer ihm von der zuständigen Behörde gesetzten Frist
nicht vor, so kann diese die erforderlichen Arbeiten auf seine Kosten
durch einen Dritten vornehmen lassen. Der Verpflichtete hat die Vor-
nahme auf seinem Grund und Boden sowie in seinen Wirtschafts-
räumen und mit den Mitteln seines Betriebs zu gestatten.