Full text: Kriegsbuch. Erster Band. (1)

Bek. über den Verkehr mit Gerste aus dem Erntejahr 1915, vom 28. Juni 1915. 697 
80. 
Über Streitigkeiten, die sich aus der Anwendung der 8§§ 1 bis 8 
ergeben, entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde endgültig. 
§ 10. 
Mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu zehn- 
tausend Mark wird bestraft: 
1. wer unbefugt beschlagnahmte Vorräte beiseite schafft, insbesondere 
aus dem Bezirke des Kommunalverbandes entfernt, für den sie 
beschlagnahmt sind, sie beschädigt, zerstört, verarbeitet oder ver- 
braucht; 
2. wer unbefugt beschlagnahmte Vorräte verkauft, kauft oder ein 
anderes Veräußerungs- oder Erwerbsgeschäft über sie abschließt; 
3. wer die zur Erhaltung der Vorräte erforderlichen Handlungen 
pflichtwidrig unterläßt; 
4. wer als Saatgerste erworbene Gerste ohne Genehmigung der zu- 
ständigen Behörde zu anderen Zwecken verwendet; 
5. wer die ihm nach den 8§ 5, 7 obliegende Anzeige nicht in der ge- 
setzten Frist erstattet oder wissentlich unvollständige oder unrichtige 
Angaben macht. 
II. Lieferung der Gerste. 
§ 11. 
Unternehmer landwirtschaftlicher Betriebe haben die Hälfte ihrer 
Gerstenernte an den Kommunalverband, für den sie beschlagnahmt ist, 
käuflich zu liefern. 
Der Kommunalverband kann den Unternehmern landwirtschaft- 
licher Betriebe seines Bezirkes vorschreiben, welche Mengen und zu 
welchen Fristen sie zu liefern sind. 
Der Kommunalverband kann unbeschadet seiner Lieferungspflicht 
nach § 23 Abs. 1 bei Unternehmern bestimmter landwirtschaftlicher Be- 
triebe auf deren Gerstelieferung teilweise oder ganz verzichten. 
§ 12. 
Auf die zu liefernden Gerstenmengen sind einem Unternehmer die 
Mengen anzurechnen, die er nach § 6 Abs. 2 in seinem Betriebe ver- 
arbeiten darf oder nach § 7 geliefert hat. 
§ 13. 
Liefert ein landwirtschaftlicher Unternehmer nicht freiwillig (88§ 11, 
12), so kann das Eigentum an der Gerste durch Anordnung der zu- 
ständigen Behörde den im Antrag bezeichneten Personen übertragen 
werden. Vor der Enteignung ist die Gerste auszusondern, die dem Be- 
sitzer verbleiben soll; sie wird mit der Aussonderung von der Beschlag- 
nahme frei.
	        
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