Bek. über den Verkehr mit Gerste aus dem Erntejahr 1915, vom 28. Juni 1915. 697
80.
Über Streitigkeiten, die sich aus der Anwendung der 8§§ 1 bis 8
ergeben, entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde endgültig.
§ 10.
Mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu zehn-
tausend Mark wird bestraft:
1. wer unbefugt beschlagnahmte Vorräte beiseite schafft, insbesondere
aus dem Bezirke des Kommunalverbandes entfernt, für den sie
beschlagnahmt sind, sie beschädigt, zerstört, verarbeitet oder ver-
braucht;
2. wer unbefugt beschlagnahmte Vorräte verkauft, kauft oder ein
anderes Veräußerungs- oder Erwerbsgeschäft über sie abschließt;
3. wer die zur Erhaltung der Vorräte erforderlichen Handlungen
pflichtwidrig unterläßt;
4. wer als Saatgerste erworbene Gerste ohne Genehmigung der zu-
ständigen Behörde zu anderen Zwecken verwendet;
5. wer die ihm nach den 8§ 5, 7 obliegende Anzeige nicht in der ge-
setzten Frist erstattet oder wissentlich unvollständige oder unrichtige
Angaben macht.
II. Lieferung der Gerste.
§ 11.
Unternehmer landwirtschaftlicher Betriebe haben die Hälfte ihrer
Gerstenernte an den Kommunalverband, für den sie beschlagnahmt ist,
käuflich zu liefern.
Der Kommunalverband kann den Unternehmern landwirtschaft-
licher Betriebe seines Bezirkes vorschreiben, welche Mengen und zu
welchen Fristen sie zu liefern sind.
Der Kommunalverband kann unbeschadet seiner Lieferungspflicht
nach § 23 Abs. 1 bei Unternehmern bestimmter landwirtschaftlicher Be-
triebe auf deren Gerstelieferung teilweise oder ganz verzichten.
§ 12.
Auf die zu liefernden Gerstenmengen sind einem Unternehmer die
Mengen anzurechnen, die er nach § 6 Abs. 2 in seinem Betriebe ver-
arbeiten darf oder nach § 7 geliefert hat.
§ 13.
Liefert ein landwirtschaftlicher Unternehmer nicht freiwillig (88§ 11,
12), so kann das Eigentum an der Gerste durch Anordnung der zu-
ständigen Behörde den im Antrag bezeichneten Personen übertragen
werden. Vor der Enteignung ist die Gerste auszusondern, die dem Be-
sitzer verbleiben soll; sie wird mit der Aussonderung von der Beschlag-
nahme frei.