Full text: Kriegsbuch. Erster Band. (1)

698 E. Beschaffung u. Verwertung der Rohstoffe, Nahrungs= u. Futtermittel, Höchstpreise. 
Der Antrag wird von dem Kommunalverbande, für den die Gerste 
beschlagnahmt ist, in den Fällen des § 23 Abs. 1 Satz 2 und des § 25 
von der Reichsfuttermittelstelle zugunsten der Zentralstelle zur Be- 
schaffung der Heeresverpflegung gestellt. 
§ 14. 
Die Anordnung, durch die enteignet wird, kann an den einzelnen 
Besitzer oder an alle Besitzer des Bezirkes oder eines Teiles des Be- 
zirkes gerichtet werden; im ersteren Falle geht das Eigentum über, so- 
bald die Anordnung dem Besitzer zugeht, im letzteren Falle mit Ablauf 
des Tages nach Ausgabe des amtlichen Blattes, in dem die Anordnung 
amtlich veröffentlicht wird. 
§ 15. 
Der Erwerber hat für die überlassenen Vorräte einen angemessenen 
Preis zu zahlen. Der Übernahmepreis ist unter Berücksichtigung der 
Güte und Verwertbarkeit der Vorräte sowie, falls ein Höchstpreis be- 
steht, auch unter Berücksichtigung des zur Zeit der Enteignung geltenden 
Höchstpreises nach Anhörung von Sachverständigen von der höheren 
Berwaltungsbehörde endgültig festzusetzen. Sie bestimmt darüber, wer 
die baren Auslagen des Verfahrens zu tragen hat. 
8 16. 
Der Besitzer hat die Vorräte, die er freihändig übereignet hat oder 
die bei ihm enteignet sind, zu verwahren und pfleglich zu behandeln, 
bis der Erwerber sie in seinen Gewahrsam übernimmt. Dem Besitzer 
ist eine angemessene Vergütung hierfür zu gewähren, die von der höheren 
Verwaltungsbehörde endgültig festgesetzt wird. 
8§ 17. 
Über Streitigkeiten, die sich bei dem Enteignungsverfahren und aus 
der Verwahrungspflicht (§ 16) ergeben, entscheidet endgültig die höhere 
Verwaltungsbehörde. 
8 18. 
Wer der Verpflichtung des § 16, Vorräte zu verwahren und pfleg- 
lich zu behandeln, zuwiderhandelt, wird mit Gefängnis bis zu einem 
Jahre oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark bestraft. 
III. Verbranchsregelung. 
8 10. 
Die Kommunalverbände haben auf Grund der Ernteflächenerhebung 
nach der Bundesratsverordnung vom 10. Juni 1915 (Reichs-Gesetzbl. 
S. 331) und den Ermittelungen der Ernte nach den Schätzungen durch 
Sachverständige bis zum 1. August 1915 der Reichsfuttermittelstelle 
anzugeben, wie groß die Gerstenernte ihres Bezirkes zu schätzen ist.
	        
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