698 E. Beschaffung u. Verwertung der Rohstoffe, Nahrungs= u. Futtermittel, Höchstpreise.
Der Antrag wird von dem Kommunalverbande, für den die Gerste
beschlagnahmt ist, in den Fällen des § 23 Abs. 1 Satz 2 und des § 25
von der Reichsfuttermittelstelle zugunsten der Zentralstelle zur Be-
schaffung der Heeresverpflegung gestellt.
§ 14.
Die Anordnung, durch die enteignet wird, kann an den einzelnen
Besitzer oder an alle Besitzer des Bezirkes oder eines Teiles des Be-
zirkes gerichtet werden; im ersteren Falle geht das Eigentum über, so-
bald die Anordnung dem Besitzer zugeht, im letzteren Falle mit Ablauf
des Tages nach Ausgabe des amtlichen Blattes, in dem die Anordnung
amtlich veröffentlicht wird.
§ 15.
Der Erwerber hat für die überlassenen Vorräte einen angemessenen
Preis zu zahlen. Der Übernahmepreis ist unter Berücksichtigung der
Güte und Verwertbarkeit der Vorräte sowie, falls ein Höchstpreis be-
steht, auch unter Berücksichtigung des zur Zeit der Enteignung geltenden
Höchstpreises nach Anhörung von Sachverständigen von der höheren
Berwaltungsbehörde endgültig festzusetzen. Sie bestimmt darüber, wer
die baren Auslagen des Verfahrens zu tragen hat.
8 16.
Der Besitzer hat die Vorräte, die er freihändig übereignet hat oder
die bei ihm enteignet sind, zu verwahren und pfleglich zu behandeln,
bis der Erwerber sie in seinen Gewahrsam übernimmt. Dem Besitzer
ist eine angemessene Vergütung hierfür zu gewähren, die von der höheren
Verwaltungsbehörde endgültig festgesetzt wird.
8§ 17.
Über Streitigkeiten, die sich bei dem Enteignungsverfahren und aus
der Verwahrungspflicht (§ 16) ergeben, entscheidet endgültig die höhere
Verwaltungsbehörde.
8 18.
Wer der Verpflichtung des § 16, Vorräte zu verwahren und pfleg-
lich zu behandeln, zuwiderhandelt, wird mit Gefängnis bis zu einem
Jahre oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark bestraft.
III. Verbranchsregelung.
8 10.
Die Kommunalverbände haben auf Grund der Ernteflächenerhebung
nach der Bundesratsverordnung vom 10. Juni 1915 (Reichs-Gesetzbl.
S. 331) und den Ermittelungen der Ernte nach den Schätzungen durch
Sachverständige bis zum 1. August 1915 der Reichsfuttermittelstelle
anzugeben, wie groß die Gerstenernte ihres Bezirkes zu schätzen ist.