Bek. über den Verkehr mit Gerste aus dem Erntejahr 1915, vom 28. Juni 1915. 701
Geschäftszeit einzutreten, daselbst Besichtigungen vorzunehmen, Ge-
schäftsaufzeichnungen einzusehen und die vorhandenen Gerste= oder
Malzmengen festzustellen.
§ 30.
Die Unternehmer von Betrieben sowie die von ihnen bestellten Be-
triebsleiter und Aufsichtspersonen sind verpflichtet, den Beamten der
Polizei und den Sachverständigen auf Erfordern über die vorhandenen
und bereits verarbeiteten Gerste-- oder Malzmengen sowie über deren
Herkunft Auskunft zu erteilen.
§ 31.
Die Sachverständigen sind, vorbehaltlich der dienstlichen Bericht-
erstattung und der Anzeige von Gesetzwidrigkeiten, verpflichtet, über
die Einrichtungen und Geschäftsverhältnisse, welche durch die Aufsicht
zu ihrer Kenntnis kommen, Verschwiegenheit zu beobachten und sich der
Mitteilung und Verwertung der Geschäfts= oder Betriebsgeheimnisse
zu enthalten. Sie sind hierauf zu vereidigen.
§ 32.
Die Gerste verarbeitenden Betriebe (§ 27) haben außer im Falle
des §6 Abs. 2 die bei der Verarbeitung abfallende Ausputzgerste der
Zentralstelle zur Beschaffung der Heeresverpflegung in Berlin zur Ver-
fügung zu stellen.
8 33.
Die Kommunalverbände haben die Gerste, die ihnen nach 820
Abs. 2b die Zentralstelle zur Beschaffung der Heeresverpflegung über-
wiesen hat, innerhalb ihres Bezirkes unter Berücksichtigung der wirt-
schaftlichen Verhältnisse abzugeben.
Sie können ihren Abnehmern für den Weiterverkauf bestimmte Be-
dingungen und Preise vorschreiben.
§ 34.
Über Streitigkeiten, die sich bei Durchführung der Vorschriften der
5#–l 28, 32, 33 ergeben, entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde end-
gültig.
Über Streitigkeiten, die sich aus der Lieferung (§8 23 bis 25) zwischen
der Zentralstelle zur Beschaffung der Heeresverpflegung und einem
Kommunalverband ergeben, entscheidet endgültig ein Schiedsgericht;
das Nähere hierüber bestimmt der Reichskanzler.
8 35.
Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu
fünfzehnhundert Mark wird bestraft:
1. wer unbefugt Gerste verarbeitet;
2. wer der Vorschrift des §27 Abs. 2 zuwider Gerste in eigener
Mälzerei vermälzt;