Full text: Kriegsbuch. Erster Band. (1)

Bek. über den Verkehr mit Gerste aus dem Erntejahr 1915, vom 28. Juni 1915. 701 
Geschäftszeit einzutreten, daselbst Besichtigungen vorzunehmen, Ge- 
schäftsaufzeichnungen einzusehen und die vorhandenen Gerste= oder 
Malzmengen festzustellen. 
§ 30. 
Die Unternehmer von Betrieben sowie die von ihnen bestellten Be- 
triebsleiter und Aufsichtspersonen sind verpflichtet, den Beamten der 
Polizei und den Sachverständigen auf Erfordern über die vorhandenen 
und bereits verarbeiteten Gerste-- oder Malzmengen sowie über deren 
Herkunft Auskunft zu erteilen. 
§ 31. 
Die Sachverständigen sind, vorbehaltlich der dienstlichen Bericht- 
erstattung und der Anzeige von Gesetzwidrigkeiten, verpflichtet, über 
die Einrichtungen und Geschäftsverhältnisse, welche durch die Aufsicht 
zu ihrer Kenntnis kommen, Verschwiegenheit zu beobachten und sich der 
Mitteilung und Verwertung der Geschäfts= oder Betriebsgeheimnisse 
zu enthalten. Sie sind hierauf zu vereidigen. 
§ 32. 
Die Gerste verarbeitenden Betriebe (§ 27) haben außer im Falle 
des §6 Abs. 2 die bei der Verarbeitung abfallende Ausputzgerste der 
Zentralstelle zur Beschaffung der Heeresverpflegung in Berlin zur Ver- 
fügung zu stellen. 
8 33. 
Die Kommunalverbände haben die Gerste, die ihnen nach 820 
Abs. 2b die Zentralstelle zur Beschaffung der Heeresverpflegung über- 
wiesen hat, innerhalb ihres Bezirkes unter Berücksichtigung der wirt- 
schaftlichen Verhältnisse abzugeben. 
Sie können ihren Abnehmern für den Weiterverkauf bestimmte Be- 
dingungen und Preise vorschreiben. 
§ 34. 
Über Streitigkeiten, die sich bei Durchführung der Vorschriften der 
5#–l 28, 32, 33 ergeben, entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde end- 
gültig. 
Über Streitigkeiten, die sich aus der Lieferung (§8 23 bis 25) zwischen 
der Zentralstelle zur Beschaffung der Heeresverpflegung und einem 
Kommunalverband ergeben, entscheidet endgültig ein Schiedsgericht; 
das Nähere hierüber bestimmt der Reichskanzler. 
8 35. 
Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 
fünfzehnhundert Mark wird bestraft: 
1. wer unbefugt Gerste verarbeitet; 
2. wer der Vorschrift des §27 Abs. 2 zuwider Gerste in eigener 
Mälzerei vermälzt;
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.