Full text: Kriegsbuch. Erster Band. (1)

704 E. Beschaffung u. Verwertung der Rohstoffe, Nahrungs. u. Futtermittel, Söchstpreise. 
„Zuständige Behörde“ im Sinne der §8§ 14, 20 und 23 der 
Bundesratsverordnung ist in den Landkreisen der Landrat, in den 
Stadtkreisen der Magistrat (Oberbürgermeister). 
Gemeindevorstände sind die Gemeindeobrigkeiten nach den 
Städte- und Landgemeindeordnungen. 
II. Zu dem Abschnitt II der Verordnung. 
Zu § 8: Die Durchführung der Erhebung liegt den Ortsbehörden 
(Magistraten, Gemeinde= und Gutsvorstehern) ob, die jede mögliche 
Vorsorge dafür zu treffen haben, daß die vorgeschriebenen Anzeigen 
über Vorräte, die zwei Zentner und mehr Mengkorn und 20 Zentner 
und mehr Gerste betragen, lückenlos und rechtzeitig bei ihnen eingehen. 
Anzeigepflichtig ist jeder, der solche Vorräte in der erwähnten Menge 
im Gewahrsam hat, gleichviel ob er der Eigentümer ist oder 
nicht. Die Anzeigen haben in der Gemeinde zu erfolgen, in der die 
Vorräte sich befinden. 
Die Ortsbehörden haben durch öffentliche Bekanntmachung die Be- 
völkerung auf die Anzeigepflicht hinzuweisen, wobei die Strafbestim- 
mungen für unterlassene, unvollständige und wahrheitswidrige An- 
gaben nachdrücklich hervorzuheben sind. 
Die zu erstattenden Anzeigen sind in Ortslisten einzutragen, wobei 
den Ortsbehörden das Verfahren der Einziehung der Anzeigen frei- 
gestellt ist (Befragung der Anzeigepflichtigen in ihrer Wohnung, Ein- 
führung eines Meldezwanges an bestimmten Meldestellen oder in 
anderer nach den örtlichen Verhältnissen geeignet erscheinender Weise). 
Unter allen Umständen ist aber streng vorzuschreiben, daß 
die Mengen in Zentnern (keiner anderen Gewichtseinheit) 
angemeldet werden und daß ferner die Angaben sämttliche 
Vorräte, einschließließlich der zu gewerblichen Zwecken, zur 
tierischen Ernährung, zur Aussaat usw. bestimmten Mengen 
enthalten. 
Abzüge sind unzulässig. 
Formulare werden von der Reichsdruckerei in Berlin den Ober- 
bürgermeistern der Stadtkreise und den Landräten in der erforderlichen 
Zahl geliefert. Letztere haben für die Verteilung an die Gemeinden 
und Gutsbezirke zu sorgen. Nachforderungen sind direkt an die Reichs- 
druckerei, Berlin SW 68, Oranienstraße 91, zu richten. 
Zu § 9: Die Anzeigen hat jeder Verpflichtete der Ortsbehörde 
oder der von ihr bestimmten Meldestelle oder dem von ihr mit der Be- 
fragung Beauftragten bis zum 25. März 1915 zu erstatten. Die Orts- 
behörden mit Ausnahme der Stadtkreise (über diese siehe zu § 13) 
haben die in der Ortsliste gesammelten Anzeigen nach Aufrechnung zu 
einer Schlußsumme bis zum 28. März 1915 dem Landrate zu über- 
senden.
	        
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