706 E. Beschaffung u. Verwertung der Rohstoffe, Nahrungs- u. Futtermittel, Höchstpreise.
Die Beschlagnahme erstreckt sich auch auf den Halm; mit dem Aus-
dreschen wird das Stroh von der Beschlagnahme frei.
82.
An den beschlagnahmten Vorräten dürfen Veränderungen nicht vor-
genommen werden, soweit nicht in den §§ 3 bis 6 etwas anderes be-
stimmt ist. Das gleiche gilt von rechtsgeschäftlichen Verfügungen über
sie und von Verfügungen, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder
Arrestvollziehung erfolgen.
8 3.
Der Besitzer beschlagnahmter Vorräte ist berechtigt und verpflichtet,
die zu ihrer Erhaltung erforderlichen Handlungen vorzunehmen; er ist
berechtigt und auf Verlangen der zuständigen Behörde verpflichtet,
auszudreschen. Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen be-
stimmten Behörden können über Zeit und Art des Ausdreschens Be-
stimmungen erlassen.
84.
Nimmt der Besitzer eine zur Erhaltung der Vorräte erforderliche
Handlung binnen einer ihm von der zuständigen Behörde gesetzten Frist
nicht vor, so kann die Behörde die erforderlichen Arbeiten auf seine
Kosten durch einen Dritten vornehmen lassen. Der Verpflichtete hat
die Vornahme auf seinem Grund und Boden sowie in seinen Wirt-
schaftsräumen und mit den Mitteln seines Betriebs zu gestatten.
Das gleiche gilt, wenn der Besitzer den Hafer nicht binnen einer
ihm von der zuständigen Behörde gesetzten Frist ausdrischt.
§ 5.
Erstreckt sich ein land wirtschaftlicher Betrieb über die Grenzen eines
Kommunalverbandes hinaus, so darf der beschlagnahmte Hafer inner-
halb dieses Betriebs von einem Kommunalverband in den andern ge-
bracht werden. Mit der Ankunft des Hafers in dem Bezirke des anderen
Kommunalverbandes tritt dieser hinsichtlich der Rechte aus der Be-
schlagnahme an die Stelle des bisherigen Kommunalverbandes.
Der Besitzer hat die Ortsänderung binnen drei Tagen unter Angabe
der Getreidearten und ihrer Mengen beiden Kommunalverbänden an-
zuzeigen.
86.
Zulässig sind Veräußerungen an die Heeresverwaltungen, die
Marineverwaltung, die Zentralstelle zur Beschaffung der Heeresver-
pflegung und an den Kommunalverband, für den der Hafer beschlag-
nahmt ist, sowie alle Veränderungen und Verfügungen, die mit Zu-
stimmung der Zentralstelle erfolgen.
Trotz der Beschlagnahme dürfen aus ihren Vorräten:
a) Halter von Einhufern Hafer verfüttern, und zwar sowohl an ihre
Einhufer als an ihr übriges Vieh,