Full text: Kriegsbuch. Erster Band. (1)

706 E. Beschaffung u. Verwertung der Rohstoffe, Nahrungs- u. Futtermittel, Höchstpreise. 
Die Beschlagnahme erstreckt sich auch auf den Halm; mit dem Aus- 
dreschen wird das Stroh von der Beschlagnahme frei. 
82. 
An den beschlagnahmten Vorräten dürfen Veränderungen nicht vor- 
genommen werden, soweit nicht in den §§ 3 bis 6 etwas anderes be- 
stimmt ist. Das gleiche gilt von rechtsgeschäftlichen Verfügungen über 
sie und von Verfügungen, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder 
Arrestvollziehung erfolgen. 
8 3. 
Der Besitzer beschlagnahmter Vorräte ist berechtigt und verpflichtet, 
die zu ihrer Erhaltung erforderlichen Handlungen vorzunehmen; er ist 
berechtigt und auf Verlangen der zuständigen Behörde verpflichtet, 
auszudreschen. Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen be- 
stimmten Behörden können über Zeit und Art des Ausdreschens Be- 
stimmungen erlassen. 
84. 
Nimmt der Besitzer eine zur Erhaltung der Vorräte erforderliche 
Handlung binnen einer ihm von der zuständigen Behörde gesetzten Frist 
nicht vor, so kann die Behörde die erforderlichen Arbeiten auf seine 
Kosten durch einen Dritten vornehmen lassen. Der Verpflichtete hat 
die Vornahme auf seinem Grund und Boden sowie in seinen Wirt- 
schaftsräumen und mit den Mitteln seines Betriebs zu gestatten. 
Das gleiche gilt, wenn der Besitzer den Hafer nicht binnen einer 
ihm von der zuständigen Behörde gesetzten Frist ausdrischt. 
§ 5. 
Erstreckt sich ein land wirtschaftlicher Betrieb über die Grenzen eines 
Kommunalverbandes hinaus, so darf der beschlagnahmte Hafer inner- 
halb dieses Betriebs von einem Kommunalverband in den andern ge- 
bracht werden. Mit der Ankunft des Hafers in dem Bezirke des anderen 
Kommunalverbandes tritt dieser hinsichtlich der Rechte aus der Be- 
schlagnahme an die Stelle des bisherigen Kommunalverbandes. 
Der Besitzer hat die Ortsänderung binnen drei Tagen unter Angabe 
der Getreidearten und ihrer Mengen beiden Kommunalverbänden an- 
zuzeigen. 
86. 
Zulässig sind Veräußerungen an die Heeresverwaltungen, die 
Marineverwaltung, die Zentralstelle zur Beschaffung der Heeresver- 
pflegung und an den Kommunalverband, für den der Hafer beschlag- 
nahmt ist, sowie alle Veränderungen und Verfügungen, die mit Zu- 
stimmung der Zentralstelle erfolgen. 
Trotz der Beschlagnahme dürfen aus ihren Vorräten: 
a) Halter von Einhufern Hafer verfüttern, und zwar sowohl an ihre 
Einhufer als an ihr übriges Vieh,
	        
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