Full text: Kriegsbuch. Erster Band. (1)

Bekanntmachung über die Regelung des Verkehrs mit Hafer vom 28. Juni 1915. 707 
Halter von Zuchtbullen an diese mit Genehmigung der zuständigen 
Behörde Hafer verfüttern. 
Der Bundesrat bestimmt, welche Mengen die Tierhalter durch- 
schnittlich für den Tag verfüttern dürfen. Bis zum Erlasse dieser 
Bestimmung darf nur nach Maßgabe des § 4 Abs. 3a der Ver- 
ordnung vom 13. Februar/31. März 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 81 
und S. 200) Hafer verfüttert werden; 
b) Unternehmer landwirtschaftlicher Betriebe das zur Frühjahrs- 
bestellung erforderliche Saatgut zur Saat verwenden, und zwar 
anderthalb Doppelzentner auf das Hektar. Die Landeszentral- 
behörden sind ermächtigt, die Saatgutmenge im Falle dringenden 
wirtschaftlichen Bedürfnisses für einzelne Betriebe oder ganze 
Bezirke bis auf zwei Doppelzentner, bei ausgesprochener Gebirgs- 
lage bis auf zweieinhalb Doppelzentner für den Hektar zu erhöhen; 
c) Unternehmer landwirtschaftlicher Betriebe mit Genehmigung der 
zuständigen Behörde unmittelbar oder durch Vermittelung des 
Handels an landwirtschaftliche Betriebe felbstgezogenen Saat- 
hafer für Saatzwecke liefern. Die bestimmungsmäßige Verwen- 
dung ist zu überwachen; 
d) Unternehmer landwirtschaftlicher Betriebe Mischfrucht als Grün- 
futter verwenden oder aus der geernteten Mischfrucht die Hülsen- 
früchte aussondern; 
e) Unternehmer landwirtschaftlicher Betriebe mit Genehmigung der 
zuständigen Behörde Nahrungsmittel zum Verzehr im eigenen 
Betriebe herstellen oder herstellen lassen. 
§ 7. 
Die Beschlagnahme endet mit dem freihändigen Eigentumserwerbe 
durch eine der im § 6 Abs. 1 genannten Stellen, mit der Enteignung 
oder einer nach § 6 zugelassenen Verwendung oder Veräußerung, end- 
lich für die nach § 6 Abs. 24 ausgesonderten Hülsenfrüchte mit der Aus- 
sonderung. 
88. 
Über Streitigkeiten, die sich aus der Anwendung der §8§ 1 bis 7 er- 
geben, entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde endgültig. 
8§ 9. 
Mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu zehn- 
tausend Mark wird bestraft: 
1. wer unbefugt beschlagnahmte Vorräte beiseite schafft, insbesondere 
aus dem Bezirke des Kommunalverbandes, für den sie beschlag- 
nahmt sind, entfernt, sie beschädigt, zerstört, verarbeitet oder ver- 
braucht; 
wer unbefugt beschlagnahmte Vorräte verkauft, kauft oder ein 
anderes Veräußerungs= oder Erwerbsgeschäft über sie abschließt; 
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