Full text: Kriegsbuch. Erster Band. (1)

Bekanntmachung über die Regelung des Verkehrs mit Hafer vom 28. Juni 1915. 711 
ladungen nachweislich entstandenen Vorfrachtkosten in keinem Falle 
überschreiten darf. Alle übrigen Frachtkosten trägt der Empfänger. 
8 21. 
Jeder Kommunalverband hat bis zu einem vom Reichskanzler zu 
bestimmenden Zeitpunkt der Landeszentralbehörde eine Nachweisung 
einzureichen über: 
a) die Hafervorräte, die am Tage der Vorratsermittelung vom 
Herbst 1915 in seinem Bezirke vorhanden waren; 
b) die Hafermenge, die in seinem Bezirke zu Saatzwecken in An- 
spruch genommen wird; 
c) die Zahl der Einhufer und Zuchtbullen seines Bezirkes; 
d) die Hafervorräte, die in seinem Bezirke für die Abgabe an die 
Zentralstelle (§ 17) übrig bleiben. 
Die Landeszentralbehörden haben binnen zwei Wochen nach dem 
gemäß Abs. 1 vom Reichskanzler festgesetzten Zeitpunkt der Zentral- 
stelle eine entsprechende Übersicht, getrennt nach Kommunalverbänden, 
einzusenden. 
8 22. 
Über Streitigkeiten, die bei der Verbrauchsregelung (8 16) ent- 
stehen, entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde endgültig. 
IV. Ausländischer Hafer. 
§ 23. 
Die Vorschriften dieser Verordnung beziehen sich nicht auf Hafer, 
der nach dem 16. Februar 1915 aus dem Ausland eingeführt worden ist. 
Als Ausland im Sinne dieser Bestimmung gilt nicht das besetzte Ge- 
biet. Hafer, der aus dem besetzten Gebiet eingeführt wird, darf nur 
an die Heeresverwaltungen, die Marineverwaltung und die Zentral- 
stelle zur Beschaffung der Heeresverpflegung geliefert werden. 
V. Ausführungsbestimmungen. 
8 24. 
Die Landeszentralbehörden erlassen die erforderlichen Ausführungs- 
bestimmungen. Sie bestimmen, wer als Gemeindevorstand, als Kom- 
munalverband, als zuständige Behörde und als höhere Verwaltungs- 
behörde im Sinne dieser Verordnung anzusehen ist. 
§ 25. 
Wer den von den Jandeszentralbehörden erlassenen Ausführungs- 
bestimmungen zuwiderhandelt, wird mit Gefängnis bis zu sechs Mo- 
naten oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark bestraft.
	        
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