Full text: Kriegsbuch. Erster Band. (1)

712 E. Beschaffung u. Verwertung der Rohstoffe, Nahrungs= u. Futtermittel, Höchstpreise. 
VI. Schlußbestimmungen. 
§ 26. 
Diese Verordnung tritt an die Stelle der Verordnungen vom 13. Fe- 
bruar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 81), vom 24. März 1915 (Reichs-Gesegbl. 
S. 182) und vom 31. März 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 200). 
Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens und 
des Außerkrafttretens der Verordnung. 
8§ 27. 
Vorräte von Hafer und Mengkorn aus Hafer und Gerste, die bei 
Inkrafttreten dieser Verordnung auf Grund der Verordnung vom 
13. Februar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 81) noch für das Reich beschlag- 
nahmt sind, sind mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung für den 
Kommunalverband beschlagnahmt, in dessen Bezirk sie sich befinden. 
  
2. Die Preußische Ausführungs-Auweisung (zur Bundesrats- 
verordunug vom 13. Februar 1915) vom 16. Februar 1915. 
(GMVBl. 56.)*) 
A. Vorbemerkung. 
Von der Verordnung des Bundesrats werden nicht betroffen die- 
jenigen von den einzelnen Kreisen angeforderten Hafermengen, die 
nach dem Erlasse des Ministers des Innern vom 25. Januar 1915 — 
V. 833 — für die Heeresverpflegung bis zum 16. Februar 1915 bereits 
sichergestellt werden konnten. Für ihre Bewahrung und Ablieferung 
gelten die Vorschriften des genannten Erlasses. Für die Verwahrung 
der bis zur Abrufung in dem Gewahrsam des Besitzers belassenen Be- 
stände kann den Besitzern eine Vergütung in Höhe von 1,50 M. für je 
einen halben Monat und eine Tonne vom Tage der Sicherstellung ab 
gezahlt werden. Sofern trotz der Gebühr im einzelnen Falle keine 
Gewähr für eine ordnungsmäßige Aufbewahrung und pflegliche Be- 
handlung gegeben ist, sind die betreffenden Mengen, auch wenn es 
sich um Raten handelt, die erst in den Monaten März oder April zu 
liefern sind, vom Landrat (Oberbürgermeister) bei der Zentralstelle zur 
Beschaffung der Heeresverpflegung zur sofortigen Abrufung anzu- 
melden. 
Für die Preise gelten die Vorschriften der Verordnung über die 
Höchstpreise für Hafer vom 13. Februar 1915. Danach ist der Preis 
für die Tonne um den Betrag von 50 M. erhöht. Im übrigen kommen 
wegen einer etwaigen Nachzahlung für bereits abgeschlossene Verkäufe 
die Vorschriften der Verordnung über die Erhöhung des Haferpreises 
vom 13. Februar 1915 in Betracht. 
*) Die Ausführungsbestimmungen zu der neuen Verordnung vom 28. Juni 1915 sind 
noch nicht erlassen.
	        
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