712 E. Beschaffung u. Verwertung der Rohstoffe, Nahrungs= u. Futtermittel, Höchstpreise.
VI. Schlußbestimmungen.
§ 26.
Diese Verordnung tritt an die Stelle der Verordnungen vom 13. Fe-
bruar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 81), vom 24. März 1915 (Reichs-Gesegbl.
S. 182) und vom 31. März 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 200).
Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens und
des Außerkrafttretens der Verordnung.
8§ 27.
Vorräte von Hafer und Mengkorn aus Hafer und Gerste, die bei
Inkrafttreten dieser Verordnung auf Grund der Verordnung vom
13. Februar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 81) noch für das Reich beschlag-
nahmt sind, sind mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung für den
Kommunalverband beschlagnahmt, in dessen Bezirk sie sich befinden.
2. Die Preußische Ausführungs-Auweisung (zur Bundesrats-
verordunug vom 13. Februar 1915) vom 16. Februar 1915.
(GMVBl. 56.)*)
A. Vorbemerkung.
Von der Verordnung des Bundesrats werden nicht betroffen die-
jenigen von den einzelnen Kreisen angeforderten Hafermengen, die
nach dem Erlasse des Ministers des Innern vom 25. Januar 1915 —
V. 833 — für die Heeresverpflegung bis zum 16. Februar 1915 bereits
sichergestellt werden konnten. Für ihre Bewahrung und Ablieferung
gelten die Vorschriften des genannten Erlasses. Für die Verwahrung
der bis zur Abrufung in dem Gewahrsam des Besitzers belassenen Be-
stände kann den Besitzern eine Vergütung in Höhe von 1,50 M. für je
einen halben Monat und eine Tonne vom Tage der Sicherstellung ab
gezahlt werden. Sofern trotz der Gebühr im einzelnen Falle keine
Gewähr für eine ordnungsmäßige Aufbewahrung und pflegliche Be-
handlung gegeben ist, sind die betreffenden Mengen, auch wenn es
sich um Raten handelt, die erst in den Monaten März oder April zu
liefern sind, vom Landrat (Oberbürgermeister) bei der Zentralstelle zur
Beschaffung der Heeresverpflegung zur sofortigen Abrufung anzu-
melden.
Für die Preise gelten die Vorschriften der Verordnung über die
Höchstpreise für Hafer vom 13. Februar 1915. Danach ist der Preis
für die Tonne um den Betrag von 50 M. erhöht. Im übrigen kommen
wegen einer etwaigen Nachzahlung für bereits abgeschlossene Verkäufe
die Vorschriften der Verordnung über die Erhöhung des Haferpreises
vom 13. Februar 1915 in Betracht.
*) Die Ausführungsbestimmungen zu der neuen Verordnung vom 28. Juni 1915 sind
noch nicht erlassen.