714 E. Beschaffung u. Verwertung der Rohstoffe, Nahrungs= u. Futtermittel, Göchstpreise.
reichen. Die Entscheidung über die Anträge wird den Oberpräsidenten
(Regierungspräsidenten in Sigmaringen) übertragen. Im Falle der
Genehmigung werden sie an die Zentralstelle zur Beschaffung der
Heeresverpflegung bis zum 5. März weitergegeben. Diese überweist
den Mehrbedarf, soweit angängig, entweder durch Freigabe der Mengen
aus verfügbaren Beständen des Kommunalverbandes selbst oder aus
anderen Bezirken.
Zu § 4 Abs. 3c. Der Nachweis, daß es sich um Saathafer handelt,
gilt immer dann als geführt, wenn anerkannte Saatgutwirtschaften den
Hafer liefern. Diese sind im gemeinsamen Tarif= und Verkehrsanzeiger
für den Güter= und Tarifverkehr veröffentlicht (Sondernummer vom
5. September 1914). Händlern, die Saathafer zum Zwecke des Weiter-
verkaufs beziehen, ist derselbe von den Saatgutwirtschaften oder Land-
wirten in plombierten Säcken zu liefern. Er ist mit diesem Verschluß
weiterzugeben. Saatgutwirtschaften, Händler und Landwirte haben
den Verbleib des verkauften Saathafers der zuständigen Behörde unter
Bezeichnung des Erwerbers nachzuweisen.
Zu § 4 Abs. 34. Hier kommen Verkäufe an Halter von Pferden
und anderen Einhufern in Höhe des Mindestguantums von 300 kg für
einen Einhufer in Betracht.
Zu § 4e. Die hier erteilte Erlaubnis gewährt kein Anrecht auf Ver-
arbeitung des ganzen im Besitze der gewerblichen Unternehmer be-
findlichen Vorrates an inländischem Hafer; vielmehr kann erforder-
lichenfalls auch auf diese Mengen durch Enteignung zurückgegriffen
werden. Wegen des aus dem Auslande eingeführten Hafers wird auf
den § 27 der Verordnung verwiesen.
Bei den bis zum 5. jeden Monats vorzulegenden Anzeigen über die
monatlichen Veränderungen ist erstmalig von den am 1. Februar 1915
nach der Deklaration vorhanden gewesenen Vorräten, später von der
letzten Monatsnachweisung auszugehen.
III. Zu Abschnitt 1I der Verordnung.
Zu § 8 Abs. 2a. Zunächst können nur diejenigen Halter von
Pferden und anderen Einhufern in Betracht kommen, die das Quantum
von 300 kg besitzen; bei der Anrechnung der bereits verfütterten (8 4
Abs. Za) Mengen ist von der Deklaration auszugehen und die Differenz
zwischen den in ihr enthaltenen Angaben und den zur Zeit der Ent-
eignung vorhandenen Vorräten unter Berücksichtigung der Abgänge
durch Verkäufe und des Bedarfs an Saathafer zu ermitteln.
Zu § 8 Abs. 3. Durch diese Vorschrift wird die Ausgleichsbefugnis
des Kommunalverbandes zur Versorgung der nicht im Besitze der
Mindestmenge von 300 kg befindlichen Halter von Pferden und anderen
Einhufern mit dieser Menge sowie mit dem erforderlichen Saatgut fest-