Full text: Kriegsbuch. Erster Band. (1)

Die Preuß. Ausführungsanw. (z. Bundesratsverordn. v. 13. Febr. 1915) v. 16. Febr. 1915. 715 
gestellt, soweit sich die zur Deckung des Bedarfs benötigten 
Mengen in seinem Bezirk befinden. Dabei darf unter 
keinen Umständen auf die für die Heeresverwaltung sicher- 
gestellten Mengen zurückgegriffen werden. Sind die zum Aus- 
gleich erforderlichen Mengen im Bezirk des Kommunalverbandes nicht 
vorhanden, so ist der Fehlbetrag bei der Zentralstelle anzumelden. 
Zu § 8 Abs. 4. Die hiernach den Gemeindevorständen obliegende 
Pflicht ist mit besonderer Sorgfalt zu erfüllen. Die Gemeindevorstände 
sind entsprechend anzuweisen. Die Unterstützung durch die Exekutiv- 
beamten ist ihnen in weitem Umfange zu gewähren. 
zZu 8 11. Die Vergütung ist auf 1,50 M. für jeden halben Monat 
und jede Tonne zu bemessen. 
IV. Zu Abschnitt IV der Verordunng. 
Zu 8 21. Den Kommunalverbänden wird ein Muster zu der Nach- 
weisung unmittelbar von der Zentralstelle zur Beschaffung der Heeres- 
verpflegung zugehen. 
Die Nachweisungen sind bis zum 22. Februar 1915 dem Mi- 
nister des Innern vorzulegen. Die Innehaltung dieses Ter- 
mins ist zur Herbeiführung eines baldigen Ausgleichs zwischen den 
Kommunalverbänden unbedingt erforderlich. 
Zu § 23 Abs. 1. Im allgemeinen wird auf die Vorschriften zu § 8 
Abs. 3 dieser Ausführungsanweisung verwiesen. Die Anmeldung des 
etwaigen Fehlbetrages hat so rasch als möglich bei der Zentralstelle zu 
erfolgen. Von dieser wird dann umgehend zunächst der Bedarf für die 
erste Zeit überwiesen. Die endgültige Regelung kann erst auf Grund 
der Nachweisungen (§ 21 der Verordnung) bewirkt werden. 
Zu § 23 Abs. 2. Durch diese Vorschrift erhält der Kommunal- 
verband das Recht, auch auf diejenigen Mindestmengen in Höhe von 
300 kg zurückzugreifen, die den Haltern von Pferden und anderen 
Einhufern belassen oder zugewiesen worden sind. Er wird in den Fällen 
von diesem Recht Gebrauch zu machen haben, in denen Besitzer von 
Luxuspferden, Ponnys oder Eseln ohne besonderen Schaden für diese 
Tiere entweder überhaupt ohne Hafer belassen oder mit einem geringeren 
Quantum bedacht werden können. Die dadurch verfügbar werdenden 
Mengen sind den Haltern von Pferden, die wirtschaftlich wichtigere Ar- 
beitsleistungen zu verrichten haben, wie Transportpferde, schwere 
Schläge in landwirtschaftlichen Betrieben, zuzuwenden. 
Die Regelung nach § 23 Abs. 2 wird naturgemäß zweckmäßig mit der 
nach § 23 Abs. 1 vorzunehmenden Ausgleichstätigkeit zu verbinden sein. 
Zu §§ 22 und 24. Die Zentralstelle gibt den Hafer an die Kom- 
munalverbände zum Höchstpreise der Verladestation des Lieferungs- 
ortes ab. Die Bezahlung hat unmittelbar an die Lieferanten zu erfolgen.
	        
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