Full text: Kriegsbuch. Erster Band. (1)

716 E. Beschaffung u. Verwertung der Rohstoffe, Nahrungs= u. Futtermittel, Höchstpreise. 
Die Kommunalverbände sind bei der Weitergabe des Hafers an die 
Halter von Pferden nach § 5 der Verordnung über die Höchstpreise von 
Hafer vom 13. Februar 1915 an diese Höchstpreise nicht gebunden, 
können vielmehr die ihnen erwachsenen Transport= und sonstigen Kosten 
sowie einen angemessenen Zuschlag für etwaige Ausfälle dem Verkaufs- 
preise zulegen. 
Das gleiche gilt für die Festsetzung von Preisen, die ihren Abnehmern 
etwa vorgeschrieben werden. 
V. Ausführungsbestimmungen. 
Diese Ausführungsanweisung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung 
in Kraft. 
VIII. Sicherstellung anderer Futtermittel. 
1. Bekanntmachung über Verarbeitung von Nachprodunkten 
der Zuckerfabrikation uud von Melasse. 
Vom 8. Februar 1915. 
(RGBl. 67.) 
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Er- 
mächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 
4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl S. 327) folgende Verordnung er- 
lassen: 
§ 1. 
Nachprodukte der Zuckerfabrikation dürfen auf Verbrauchszucker 
nicht verarbeitet werden. 
Melasse darf vom 15. Februar 1915 ab nicht mehr entzuckert werden. 
§ 2. 
Wer den Vorschriften des § 1 zuwiderhandelt, wird mit Gefängnis 
bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark bestraft. 
§ 3. 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. 
2a. Bekanntmachung über zuckerhaltige Futtermittel, 
vom 12. Februar 1915 mit den Anderungen der Bekannt- 
machungen vom 15. April 1915 und 27. Mai 1915. 
(&0 Bl. 78, 224, 312.) 
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Er- 
mächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 
4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung er- 
lassen:
	        
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