Full text: Kriegsbuch. Erster Band. (1)

Bek üb. zuckerh. Futtermittel v. 12. Feb. 15 m. d. Ander. d. Bek. v. 15. Apr./27. Mai 15. 719 
stelle der Fabrik oder des Lagers frei Wagen ohne Verpackung nicht 
übersteigen. In saurer Melasse erniedrigt sich der Preis für das Kilo- 
grammprozent Zucker um 1 Pfennig. 
Im vergällten Zucker erhöht sich der Preis für das Kilogramm- 
prozent Zucker um 1 Pfennig. 
Im Melassemischfutter erhöht sich der Preis für das Kilogramm- 
prozent Zucker um 14 (früher 12) Pfennig bei Mischung mit Stroh- 
häcksel und um 7 (früher 5) Pfennig bei Mischung mit Torfmull. 
Wenn die Lieferung in Säcken erfolgt, erhöht sich der Preis bei 
Rohzucker, Nachprodukten und vergälltem Zucker um 1 Pfennig, bei 
Torfmelasse um 2,25 Pfennig, bei Häckselmelasse um 3,5 Pfennig für 
das Kilogrammprozent Zucker. Dabei ist angenommen, daß der Roh- 
zucker bei einem Rendement von 88 Prozent durchschnittlich 95 Prozent 
Zucker und die Nachprodukte bei einem Rendement von 75 Prozent 
durchschnittlich 90 Prozent Zucker enthalten. Im Zweifelfalle wird 
der Zuckergehalt des Rohzuckers und der Nachprodukte sowie des durch 
Vergällung daraus hergestellten Zuckerfutters durch Polarisation fest- 
gestellt. 
Der Zuckergehalt der Melasse wird mit durchschnittlich 48 Prozent 
angenommen. Im Zweifelsfalle wird der Zuckergehalt der Melasse 
und des daraus hergestellten Melassemischfutters nach vorheriger In- 
version nach der Kupfermethode ermittelt. 
Die Mischung der Melasse mit anderen Stoffen, als den im Abk. 3 
genannten, ist in gewerblichen Betrieben vom 1. März 1915 ab un- 
zulässig. 
Der Preis für getrocknete Schnitzel und Melassetrockenschnitzel darf 
13 (früher 12) Mark und der Preis für getrocknete Zuckerschnitzel 
16 (früher 15) Mark für 100 Kilogramm ausschließlich (früher ein- 
schließlich) Sack nicht übersteigen. Bei Lieferung mit Sack erhöhen sich 
die Preise um 2 Mark für 100 Kilogramm. 
Bei Lieferung in Leihbsäcken ist für die ersten 14 Tage eine Vergütung 
von 10 Pfennig auf den Zentner Rohzucker oder Zuckerfutter, von 15 Pfennig 
auf den Zentner Melassefutter und von 20 Pfennig auf den Zentner Schnitzel 
sowie für jeden folgenden Tag eine Vergütung von ½ Pfennig auf den Zentner 
EBohzucker, Zuckerfutter oder Melassefutter und von ¾ Pfennig auf den 
Zentner Schnitzel zu zahlen. Sind die Säcke nicht binnen 4 Wochen zurück- 
geliefert, so sind die Verlader berechtigt, unter Fortfall jeglicher Leihgebühr 
die Säcke zu einem Preise von 80 Pfennig auf den Zentner Rohzucker, 
Zuckerfutter oder Melassefutter und zu einem Preise von 1,50 Mark auf 
den Zentner Schnitzel in Rechnung zu stellen. 
Kommt eine Einigung über den Preis nicht zustande, so entscheidet 
die zuständige höhere Verwaltungsbehörde endgültig.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.