720 E. Beschaffung u. Verwertung der Rohstoffe, Nahrungs- u. Futtermittel, Höchstpreise.
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Soweit nicht der Fall des & 3 Abs. 2 vorliegt, erhöhen sich die Preise
für Waren, welche am 1. Juni 1915 von der Bezugsvereinigung noch
nicht übernommen sind, für jeden angefangenen Kalendermonat, um den
die Ubernahme später erfolgt, bei Rohmelasse um 5 Pfennig, im übrigen
um 10 Pfennig für je 50 Kilogramm. Maßgebend für die Berechnung
ist der Zeitpunkt, an dem der Versand- oder Verwahrungsauftrag dem
Verpflichteten zugegangen ist.
§ 6.
Beim Verkaufe der im § 5 genannten Futtermittel an den Ver-
braucher ist ein Aufschlag bis zu 7 vom Hundert von dem nach § 5 zu
zahlenden Preise zuzüglich der Transportkosten zulässig. Für Waren,
die nach dem 20. Mai 1915 bestellt werden, erhöht sich der zugrunde
zu legende Preis für je 50 Kilogramm und jeden angefangenen Monat um
Pfennig, wobei die Monatsfrist vom 20. Tage des einen zum 19. Tage
des nächsten Kalendermonats m berechnen ist; maßgebend für die Be-
rechnung ist der Monat, in dem die Ware nach dem Inhalt der Be-
stellung zu liefern ist. Von dem Ausschlag entfallen auf die Bezugs-
vereinigung ½%, auf den Weiterverkäufer /.
864.
Der Reichskanzler kann von den Vorschriften der 88 1 bis 6 Ausnahmen
Zulassen.
87.
Die Bezugsvereinigung darf von ihrem Umsatz 2 vom Tausend
Vermittelungsvergütung zurückbehalten.
Der übrige Reingewinn ist zur Beschaffung von Futtermitteln aus
dem Ausland zu verwenden. UÜber einen etwa noch verbleibenden
Rest verfügt der Reichskanzler.
8§ 8.
Die Bezugsvereinigung darf nur an Kommunalverbände oder an
die vom Reichskanzler bestimmten Stellen abgeben. Die Bedingungen,
unter denen die Verteilung und die Abgabe zu erfolgen hat, bestimmt
der Reichskanzler.
80.
Mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünf-
zehntausend Mark wird bestraft:
1. wer der Vorschrift des § 1 zuwider Futtermittel in anderer Weise
als durch die Bezugsvereinigung der deutschen Landwirte absetzt,
2. wer der Verpflichtung zur Lieferung oder Uberlassung (§§ 2, 3) oder
zur Anzeige (§ 4) nicht nachkommt.