722 B. Beschaffung u. Verwertung der Rohstoffe, Nahrungs- u. Futtermittel, Höchstpreise.
sie der Verfütterung entzogen werden. Dieser Gefahr wurde begegnet
durch die Bekanntmachung vom 8. Februar 1915. Die Verordnung be-
stimmt, daß weder Nachprodukte noch Melasse weiterhin der Zucker—
gewinnung zugeführt werden dürfen; sie sollen für die Verfütterung zur
Verfügung behalten bleiben. Dabei wurde den Melasseentzuckerungs-
anstalten, die übrigens nur in einer beschränkten Sahl vorhanden sind,
für die Einstellung ihres Entzuckerungsbetriebes eine kleine Frist gegeben,
weil jede von ihnen eine verhältnismäßig große Arbeiterschaft beschäftigt.
Sowohl die Arbeiterschaft wie die Fabrikationsanlagen sollen nach Ablauf
der Frist in der Derarbeitung der Melassevorräte auf Futtermittel Gelegen-
heit zu lohnendem Verdienst finden,
Um jedoch dem Futterbedarfe des Candes weiterhin gerecht werden zu
können, mußten an das Verbot vom 8. Februar 1915 positive Maßnahmen
angeknüft werden. Dies ist die Bekanntmachung vom 12. Februar 1915,
und zwar nach zwei Richtungen hin. Einmal nämlich bezweckt sie eine
Regelung der Preise, sodann eine planmäßige Organisierung der Her—
stellung und des Vertriebs der genannten zuckerhaltigen Futtermittel. Nur
auf diese Weise erscheint es erreichbar, die aus der Suckerfabrikation ge.
winnbaren Futtermittel dem drängenden heimischen Bedarfe so rasch, fach-
gemäß und umfänglich zuzuführen, wie es die Sachlage erfordert.
Dabei mußte, da schon ein nicht unerbeblicher Teil der TWachprodukte
und der Melasse auf Sucker verarbeitet war, zu einem angemessenen An-
teil auch auf den Rohzucker selbst zurückgegriffen werden, um die erziel-
bare Suckermenge nach Tunlichkeit zu vermehren. Ferner erschien die
Einbezielung der getrockneten Schnitzel, der Melassetrockenschnitzel und der
getrockneten Suckerschnitzel aus Sweckmäßigkeitsgründen geboten. Kicht
einbezogen dagegen wurden die aus den vollen Suckerrüben hergestellten
Trockenzuckerrübenschnitzel, für diese Fabrikation boten sich nämlich über
das normale Betriebsjahr #inaus aus den Kriegsverhältnissen heraus ver-
schiedene Möglichkeiten (Einfuhr von Rüben aus besetzten Gebieten und
dergleichen mehr), die durch Dorschriften zweckmäßigerweise nicht beengt
werden.
Für die zur Herstellung von Futtermitteln bestimmten zuckerhaltigen
Rohstoffe wird eine Ablieferungspflicht an die Trägerin der Grganisation
bestimmt. Dabei können, um freie Bahn zu schaffen, nach gewissen Fristen
die über die betroffenen Artikel geschlossenen Derträge keine Berücksichtigung
mehr finden. Eine Aufhebung der Verträge ist indessen nicht erfolgt.
Wird die Erfüllung der Derträge infolge des Sugriffs der Bezugsver-
einigung Deutscher Landwirte unmöglich, so werden die Folgen der Un-
möglichkeit durch § 281 BB. geregelt. Hierin liegt eine gewisse Schad.
loshaltung der MWelasse-Entzuckerungsanstalten, die meist die Melasse auf
Grund alter Derträge zu niedrigeren Hreisen gekauft haben als sie in der
Bekanntmachung vorgeseben sind. Als Trägerin der Organisation ist die
Bezugsvereinigung der deutschen Landwirte in Berlin bestimmt,
die in der Besorgung großer geschäftlicher Aufgaben zwischen Landwirt.
schaft, Industrie und Kandel wohl erfahren und bewährt ist. Die Bezugs-
vereinigung umfaßt maßgebende große landwirtschaftliche Vereinigungen,
wie die Deutsche Landwirtschafts-Gesellschaft, den Bund der Landwirte,
die Dereinigung der christlichen deutschen Bauernvereine, Genossenschafts-
verbände u. a. Sie soll aus den zuckerhaltigen Robstoffen Futtermittel