Die Preußische Ausführungsanweisung vom 28. Februar 1915. 723
herstellen oder, tunlichst nach ihrer Anweisung, Berstellen lassen und sie
sodann planmäßig über das ganze Reich nach einbeitlichen Grundsätzen
sachgemäß verteilen. Die Derteilung erfolgt nach einem einheitlichen
Schlüssel auf die Kommunalverbände oder an besondere, vom Reichskanzler
zu bestimmende Stellen. Bei der Aufstellung des Schlüssels haben die
Oferde eine vorzugsweise Berücksichtigung gefunden, wodurch gleichzeitig
nach Tunlichkeit eine gerechte Berücksichtigung der Diebhalter in Stadt
und Land gewährleistet erscheint. Für die Zezugsvereinigung soll die Er-
zielung eines Reingewinns ausgeschlossen sein; hier wie nach anderen
Richtungen Rin ist dem Reichskanzler ein ausschlaggebender Einfluß ein-
geräumt.
Die Herstellung der Futtermittel erfolgt in der Weise, daß die zucker-
haltigen Rohstoffe mit sogenannten Trägern vermischt werden. In normalen
Seiten werden als Träger vielfach hochwertige Futtermittel, wie Kleie,
Erdnußkuchenmehl u. a., namentlich auch in Derbindung mit Trocken-
schnitzeln, benutzt. Bei der gegenwärtigen Sachlage will die Bezugs=
vereinigung jedoch als Träger hauptsächlich auf die minderwertigen Füll-
stoffe zurückgreifen, um die Futtermenge selbst nach Möglichkeit zu ver-
mehren. Die Eigenschaften der zuckerhaltigen Robstoffe (Süßigkeit, Klebrig-
keit u. dgl.) erlauben das in weiterem Umfang auch mit Trägern, die
sonst nicht oder wenigstens nicht in dem Umfang vom Dieh ausgenommen
werden würden. Dies gilt z. B. namentlich von Spreu aller Art, Häcksel,
Rübensamenabfall, Reisspelzen, Torfmull u. a. m.
Um über die vorhandenen Mengen der unter die Derordnung fallen-
den Rohstoffe und Futtermittel einen ÜUberblick zu gewinnen, sieht die per-
ordnung eine Bestandsaufnahme vor, die seitens aller Inhaber, sofern sie
nicht Derbraucher sind, an die Bezugsvereinigung einzureichen ist. Des
weiteren regelt die Derordnung die Hreise, die seitens der Bezugsvereinigung
für die Ubernahme der Ware zu zahlen sind. Die Grundlage für die
Bewertung bildet der Suckergehalt. Dabei weisen die für die zuckerhaltigen
Rohstoffe in Aussicht genommenen Übernahmepreise eine mäßige Erhöhung
auf gegenüber der in der Derordnung vom S1. Oktober loll# festgesetzten
Relation. Diese Erhöhung wird für die Derbraucher erträglich sein, weil
sie durch die gleichzeitige Organisierung des Dertriebs vor Hreistreibereien
geschützt werden.
Der Hreis für getrocknete Schnitzel und Melassetrockenschnitzel darf
12 M. und der Hreis für getrocknete Suckerschnitzel 15 M. für je 100 kg
nicht übersteigen.
d) Die Preußische Ausführungsanweisung
vom 28. Februar 1915.
(MWl. 71.)
I. Behörden.
Höhere Verwaltungsbehörde im Sinne der Verordnung und der
dazu ergangenen Ausführungsanordnungen ist der Regierungspräsident,
für Berlin der Oberpräsident.
Für die gemäß § 5 zu treffenden Entscheidungen ist der Regierungs-
präsident zuständig, in dessen Bezirk die Verladestelle liegt, an die der
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