Bekanntmachung über zuckerhaltige Futtermittel vom 28. Juni 1915. 725
wird in erster Linie der Bedarf der Halter von solchen Pferden be-
friedigt werden müssen, die wirtschaftlich wichtige Arbeitsleistungen zu
verrichten haben. Anderseits wird zu beobachten sein, daß Viehhalter,
die sich bereits Vorräte beschafft haben, so lange zurückstehen müssen,
als andere, dringlichere Bedürfnisse geltendgemacht werden.
Wenn gewisse Mengen von Futtermitteln zu sofortiger Lieferung
unter Vorbehalt der Anrechnung auf die spätere endgültige Verteilung
dringend gebraucht werden, ist der Bezugsvereinigung alsbald ein be-
gründeter Antrag vorzrlegen.
Da die Lieferung durch die Bezugsvereinigung nur gegen Bar-
zahlung erfolgen kann, müssen die Kommunalverbände schleunigst für
die Bereitstellung der erforderlichen Barmittel sorgen.
Die Preise für die Verbraucher bestimmen sich nach § 6 der Ver-
ordnung.
Diese Ausführungsanweisung tritt mit dem Tage der Verkündung
in Kraft.
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3. Bekanntmachung über zuckerhaltige Futtermittel.
Bom 28. Juni 1915.
(&GBl. 405.)
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Er-
mächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom
4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
§ 1.
Den Vorschriften dieser Verordnung unterliegen nachstehend auf-
geführte Gegenstände (zuckerhaltige Futtermittel):
Melasse,
Rohzucker zu Futterzwecken,
Melassefutter,
Zuckerrüben, frisch oder getrocknet, ganz oder zerschnitten, aus-
gelaugt oder unausgelaugt.
Etwa bestehende, noch unerfüllte Lieferungsverträge begründen
keine Ausnahme von den Vorschriften dieser Verordnung.
8 2.
Zuckerhaltige Futtermittel dürfen nur durch die Bezugsvereinigung
der deutschen Landwirte, G. m. b. H. in Berlin abgesetzt werden.
Dies gilt nicht in folgenden Fällen:
1. Die Kommunalverbände und die vom Reichskanzler bestimmten
Stellen (§ 10) dürfen zuckerhaltige Futtermittel absetzen, die sie
von der Bezugsvereinigung zu diesem Zwecke erhalten haben.
2. Händler dürfen zuckerhaltige Futtermittel absetzen, die sie von den
Kommunalverbänden oder von den vom Reichskanzler bezeich-
neten Stellen (§ 11) zu diesem Zwecke erhalten haben.