Full text: Kriegsbuch. Erster Band. (1)

Bekanntmachung über zuckerhaltige Futtermittel vom 28. Juni 1915. 727 
85. 
Die Bezugsvereinigung hat auf Antrag des Eigentümers binnen 
4 Wochen nach Eingang des Antrags zu erklären, welche bestimmt zu 
bezeichnende Mengen sie übernehmen will. Für diejenigen Mengen, 
welche die Bezugsvereinigung hiernach nicht übernehmen will, erlischt 
die Absatzpflicht nach § 2. Das gleiche gilt, soweit die Bezugsvereini- 
gung eine Erklärung binnen der Frist nicht abgibt. 
Alle Mengen, die hiernach dem Absatz durch die Bezugsvereinigung 
vorbehalten sind, müssen von ihr abgenommen werden. Der Eigen- 
tümer hat der Bezugsvereinigung anzuzeigen, von welchem Zeitpunkt 
ab er zur Lieferung bereit ist. Erfolgt die Abnahme nicht binnen 
4 Wochen nach diesem Zeitpunkt, so ist der Kaufpreis vom Ablauf der 
Frist ab mit 1 vom Hundert über den jeweiligen Reichsbankdiskont zu 
verzinsen. Mit dem Zeitpunkt, an dem die Verzinsung beginnt, geht 
die Gefahr des zufälligen Verderbens oder der zufälligen Wertvermin- 
derung auf die Bezugsvereinigung über. Der Eigentümer hat die 
zuckerhaltigen Futtermittel bis zur Abnahme aufzubewahren, pfleglich 
zu behandeln und in handelsüblicher Weise zu versichern. Er erhält 
dafür eine Vergütung, die von dem Bundesrate festgesetzt wird. Der 
Eigentümer hat nach näherer Anweisung des Reichskanzlers Feststel- 
lungen darüber zu treffen, in welchem Zustand sich die Gegenstände 
im Zeitpunkt des Gefahrüberganges befinden; im Streitfalle hat er 
den Zustand nachzuweisen. 
Die Melasse darf auch nach dem Zeitpunkt des Gefahrüberganges 
(Abs. 2 Satz 4) ungetrennt von den übrigen Melassemengen aufbewahrt 
werden, wenn die getrennte Aufbewahrung nur mit unverhältnis- 
mäßigen Aufwendungen möghlich ist. 
86. 
Die Bezugsvereinigung hat dem Verkäufer für die von ihr ab- 
genommenen Mengen einen angemessenen Übernahmepreis zu zahlen. 
Dieser Preis darf die vom Bundesrate bestimmten Grenzen nicht über- 
steigen. 
Ist der Verkäufer mit dem von der Bezugsvereinigung gebotenen 
Preise nicht einverstanden, so setzt die zuständige höhere Verwaltungs- 
behörde den Preis endgültig fest. Sie bestimmt darüber, wer die baren 
Auslagen des Verfahrens zu tragen hat. Bei der Festsetzung ist der 
Preis zu berücksichtigen, der zur Zeit des Gefahrüberganges (§ 5 Abs. 2 
Satz 4) angemessen war. Der Verpflichtete hat ohne Rücksicht auf die 
endgültige Festsetzung des Übernahmepreises zu liefern, die Bezugs- 
vereinigung vorläufig den von ihr für angemessen erachteten Preis zu 
zahlen. 
Erfolgt die Überlassung nicht freiwillig, so wird das Eigentum auf 
Antrag der Bezugsvereinigung durch Anordnung der zuständigen Be-
	        
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