Full text: Kriegsbuch. Erster Band. (1)

Bekanntmachung über den Anbau von Zuckerrüben vom 4. März 1915. 729 
§ 14. 
Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 
fünfzehntausend Mark wird bestraft: 
1. wer dem § 2 zuwider zuckerhaltige Futtermittel in anderer Weise 
als durch die Bezugsvereinigung der deutschen Landwirte absetzt; 
2. wer die ihm nach § 3 obliegenden Anzeigen nicht in der gesetzten 
Frist erstattet oder wer wissentlich unvollständige oder unrichtige 
Angaben macht; 
3. wer der Verpflichtung zum Trocknen der Schnitzel (§ 4 Abs. 2) 
oder zur Aufbewahrung und pfleglichen Behandlung (§ 5) zuwider- 
handelt; 
4. wer den ihm auf Grund des § 11 auferlegten Verpflichtungen 
nicht nachkommt; 
5. wer den auf Grund des § 13 erlassenen Ausführungsbestimmungen 
zuwiderhandelt. 
§ 15. 
Der Reichskanzler kann von den Vorschriften dieser Verordnung 
Ausnahmen gestatten. Er ist auch ermächtigt, die Vorschriften dieser 
Verordnung auf andere als die im § 1 genannten Gegenstände aus- 
zudehnen. 
§ 16. 
Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens und 
des Außertrafttretens dieser Verordnung. Er kann UÜbergangsvor- 
schriften erlassen. 
4. Bekanntmachung über den Aubau von Zuckerrüben. 
Vom 4. März 1915. 
(RGBl. 126.) 
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Er- 
mächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 
4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
§ 1. 
Die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung geschlossenen Ver- 
träge über den Anbau von Zuckerrüben im Jahre 1915 auf Flächen, 
die einen Hektar übersteigen, bleiben nur in Höhe von ¾ der verein- 
barten Anbaufläche in Kraft. Das gilt insbesondere auch, soweit 
Aktionäre oder Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung 
auf Grund des Gesellschaftsvertrags zum Anbau von Rüben ver- 
pflichtet sind. 
§ 2. 
Die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung geschlossenen Ver- 
träge von Zuckerfabriken über die Lieferung ihrer Erzeugnisse aus dem
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.