Bekanntmachung über den Anbau von Zuckerrüben vom 4. März 1915. 729
§ 14.
Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu
fünfzehntausend Mark wird bestraft:
1. wer dem § 2 zuwider zuckerhaltige Futtermittel in anderer Weise
als durch die Bezugsvereinigung der deutschen Landwirte absetzt;
2. wer die ihm nach § 3 obliegenden Anzeigen nicht in der gesetzten
Frist erstattet oder wer wissentlich unvollständige oder unrichtige
Angaben macht;
3. wer der Verpflichtung zum Trocknen der Schnitzel (§ 4 Abs. 2)
oder zur Aufbewahrung und pfleglichen Behandlung (§ 5) zuwider-
handelt;
4. wer den ihm auf Grund des § 11 auferlegten Verpflichtungen
nicht nachkommt;
5. wer den auf Grund des § 13 erlassenen Ausführungsbestimmungen
zuwiderhandelt.
§ 15.
Der Reichskanzler kann von den Vorschriften dieser Verordnung
Ausnahmen gestatten. Er ist auch ermächtigt, die Vorschriften dieser
Verordnung auf andere als die im § 1 genannten Gegenstände aus-
zudehnen.
§ 16.
Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens und
des Außertrafttretens dieser Verordnung. Er kann UÜbergangsvor-
schriften erlassen.
4. Bekanntmachung über den Aubau von Zuckerrüben.
Vom 4. März 1915.
(RGBl. 126.)
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Er-
mächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom
4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
§ 1.
Die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung geschlossenen Ver-
träge über den Anbau von Zuckerrüben im Jahre 1915 auf Flächen,
die einen Hektar übersteigen, bleiben nur in Höhe von ¾ der verein-
barten Anbaufläche in Kraft. Das gilt insbesondere auch, soweit
Aktionäre oder Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung
auf Grund des Gesellschaftsvertrags zum Anbau von Rüben ver-
pflichtet sind.
§ 2.
Die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung geschlossenen Ver-
träge von Zuckerfabriken über die Lieferung ihrer Erzeugnisse aus dem