Bekanntmachung über den Berkehr mit Kraftfuttermitteln vom 28. Juni 1915. 731
Diese Erwägungen haben dazu geführt, mit dem Erlaß einer Derordnung
einen Mittelweg einzuschlagen, der den richtigen Kusgleich darstellen dürfte
zwischen den zahlreichen Kuregungen und Sorderungen auf diesem GEebiete,
die einander vielfach direkt gegenüberstanden. Die Regelung ist auf Grund des
§3 des sogenannten Ermächtigungsgesetzes durch die Bekanntmachung vom
4. März 1915 erfolgt.
Der die Derordnung beherrschende Grundgedanke ist der, daß kein Jwang in
der Richtung der Einschränkung des Juckerrübenbaues ausgeübt wird; es wird
vielmehr lediglich der Umfang der Dertragsabschlüsse eingeschränkt. § 1 setzt die
Geltung der Derträge über die Juckerrüben-Anbauflächen um ein Diertel der ver-
einbarten Knbauflächen herab, soweit diese Slächen einen Hektar übersteigen.
Es soll dadurch lediglich ein durch den Dertragsabschluß etwa gegebener Jwang
zu ummrirtschaftlich großem Rübenbau (etwa bei Mangel an Düngemitteln, Kr-
beitskräften u. dgl.) gemildert werden. Dementsprechend wird im § 2 die vertrags-
mäßige TLieferungspflicht der zuckerfabriken für ihre Erzeugnisse und im § 3
die vertragsmäßige TLieferungs= bzw. Kbnahmepflicht von Juckerrübensamen
um ebensoviel eingeschränkt.
Die über den Anbau von JSuckerrübensamen im Jahre 1915 etwa geschlossenen
Derträge dagegen werden im § 4 um die hälfte herabgesetzt, weil an Sucker-
rübensamen sowieso Überfluß herrscht.
Bekanntmachung über den Verkehr mit Kraftfuttermitteln.
Vom 28. Juni 1915.
(RGBl. S. 3399.)
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Er-
mächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom
4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
§ 1.
Den Vorschriften dieser Verordnung unterliegen folgende Futter-
mittel und Hilfsstoffe sowie die daraus hergestellten Mischfutter:
A. Körnerfutter.
Mais, Lupinen,
Johannisbrot (auch geschroten), Wicken,
Ackerbohnen, Gemenge von Hülsenfrüchten
Sojabohnen, (ohne Getreide).
B. Abfälle der Millerei.
Erdnußschalen und kleie, Haferfuttermehl,
Haferspelzen (Haferhülsen), Erbsenschalen und kkleie,
Hirseschalen, Graupenfutter,
Reiskleie und -spelzen, Gerstenkleie,
Haferkleie, Maisabfälle (Homco, Homini,
Reisfuttermehl, Maizena usw.).