Bekanntmachung über den Verkehr mit Kraftfuttermitteln vom 28. Juni 1915. 733
2. für Gegenstände, die Kommunalverbände oder die vom Reichs-
kanzler bestimmten Stellen (5 10) von der Bezugsvereinigung
zum Zwecke des Absatzes erhalten haben;
3. für Gegenstände, die Händler von den Kommunalverbänden oder
von den vom Reichskanzler bestimmten Stellen (§ 11) zum Zwecke
des Absatzes erhalten haben.
Etwa bestehende noch unerfüllte Lieferungsverträge begründen eine
Ausnahme von dieser Vorschrift nicht.
83.
Wer Gegenstände der im § 1 genannten Art bei Beginn eines Ka-
lendervierteljahrs in Gewahrsam hat, hat die bei Beginn eines jeden
Kalendervierteljahrs vorhandenen Mengen getrennt nach Arten und
Eigentümern unter Nennung der letzteren der Bezugsvereinigung der
deutschen Landwirte anzuzeigen. Wer solche Gegenstände im Betriebe
seines Gewerbes herstellt, hat anzuzeigen, welche Mengen er in dem
laufenden Kalendervierteljahre voraussichtlich herstellen wird. Die An-
zeigen sind jeweils bis zum 5. Tage jedes Kalendervierteljahrs, erst-
malig zum 5. Juli 1915, zu erstatten.
Die Anzeigepflicht gilt nicht für die Fälle des § 2 Abs. 2 sowie für
Mengen, die der Anzeigepflichtige selbst verbraucht.
Die Bezugsvereinigung kann von den Fabriken jederzeit auch die
Anzeige der vorhandenen Rohmaterialien verlangen.
84.
Die Eigentümer von Gegenständen der im § 1 genannten Art haben
sie der Bezugsvereinigung auf Verlangen käuflich zu überlassen und auf
deren Abruf zu verladen. Auf Verlangen der Bezugsvereinigung haben
sie ihr Proben gegen Erstattung der Portokosten einzusenden.
Dies gilt nicht für die im § 2 Abs. 2 genannten Mengen sowie für
Mengen, die zum Verbrauch im eigenen Betriebe des Eigentümers er-
forderlich sind.
Etwa bestehende noch unerfüllte Lieferungsverträge begründen eine
Ausnahme von dieser Vorschrift nicht.
8§ 5.
Die Bezugsvereinigung hat auf Antrag des Eigentümers binnen
4 Wochen nach Eingang des Antrags zu erklären, welche bestimmt zu
bezeichnende Mengen sie übernehmen will. Für diejenigen Mengen,
welche die Bezugsvereinigung hiernach nicht übernehmen will, erlischt
die Absatzpflicht nach § 2. Das gleiche gilt, soweit die Bezugsvereinigung
eine Erklärung binnen der Frist nicht abgibt.
Alle Mengen, die hiernach dem Absatz durch die Bezugsvereinigung
vorbehalten sind, müssen von ihr abgenommen werden. Der Eigen-
tümer hat der Bezugsvereinigung anzuzeigen, von welchem Zeitpunkt