734 E. Beschaffung u. Verwertung der Rohstoffe, Nahrungs- u. Futtermittel, Höchstpreise.
ab er zur Lieferung bereit ist. Erfolgt die Abnahme nicht binnen
4 Wochen nach diesem Zeitpunkt, so ist der Kaufpreis vom Ablauf der
Frist ab mit 1 v. H. über den jeweiligen Reichsbankdiskont zu verzinsen.
Mit dem Zeitpunkt, an dem die Verzinsung beginnt, geht die Gefahr
des zufälligen Verderbens oder der zufälligen Wertverminderung auf
die Bezugsvereinigung über. Der Eigentümer hat die Mengen bis zur
Abnahme aufzubewahren, pfleglich zu behandeln und in handelsüblicher
Weise zu versichern. Er erhält dafür eine Vergütung, die von dem
Bundesrate festgesetzt wird. Der Eigentümer hat nach näherer An-
weisung des Reichskanzlers Feststellungen darüber zu treffen, in welchem
Zustand sich die Gegenstände im Zeitpunkt des Gefahrüberganges be-
finden; im Streitfall hat er den Zustand nachzuweisen.
86.
Die Bezugsvereinigung hat dem Verkäufer für die von ihr abge-
nommenen Mengen einen angemessenen Übernahmepreis zu zahlen.
Dieser Preis darf die vom Bundesrate bestimmten Grenzen nicht über-
steigen.
Ist der Verkäufer mit dem von der Bezugsvereinigung gebotenen
Preise nicht einverstanden, so setzt die zuständige höhere Verwaltungs-
behörde den Preis endgültig fest. Sie bestimmt darüber, wer die baren
Auslagen des Verfahrens zu tragen hat. Bei der Festsetzung ist der
Preis zu berücksichtigen, der zur Zeit des Gefahrüberganges (§ 5 Abs.2)
angemessen war. Der Verpflichtete hat ohne Rücksicht auf die end-
gültige Festsetzung des Übernahmepreises zu liefern, die Bezugsver-
einigung vorläufig den von ihr für angemessen erachteten Preis zu
zahlen.
Erfolgt die Überlassung nicht freiwillig, so wird das Eigentum auf
Antrag der Bezugsvereinigung durch Anordnung der zuständigen Be-
hörde auf sie oder die von ihr in dem Antrag bezeichnete Person über-
tragen. Die Anordnung ist an den Eigentümer zu richten. Das Eigen-
tum geht über, sobald die Anordnung dem Eigentümer zugeht.
§ 7.
Die Zahlung erfolgt spätestens 14 Tage nach Abnahme. Für streitige
Restbeträge beginnt diese Frist mit dem Tage, an dem die Entscheidung
der höheren Verwaltungsbehörde der Bezugsvereinigung zugeht.
88.
Beim Verkaufe der im 81 genannten Gegenstände an den Ver—
braucher ist ein Aufschlag bis zu 7 vom Hundert von den nach § 6 zu
zahlenden Preisen zuzüglich der Transportkosten und anderer barer
Auslagen zulässig. Von dem Ausfschlag entfallen auf die Bezugs-
vereinigung ½, auf den Weiterverkäufer 3.