Full text: Kriegsbuch. Erster Band. (1)

Bek. üb. d. Verbot d. Vorverk. d. Ernte d. Jahr. 1915 u. d. Vorverk. v. Zucker v. 17. Juni 1915. 737 
§ 5. 
Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung oder gegen die gemäß 
§2 Absf. 2 und § 4 erlassenen Bestimmungen werden mit Geldstrafe 
bis zu fünfzehnhundert Mark oder mit Gefängnis bis zu drei Monaten 
bestraft. 86. 
Diese Verordnung tritt mit dem 26. Januar 1915 in Kraft. Der 
Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. 
Begründung. 
(D. N. II 62.) 
Bei der UKnappheit von Kraftfuttermitteln kam es auch darauf an, 
zu verhindern, daß dem Diebh# Kraftfutter in Fällen gereicht wurde, in 
denen Rauhfutter genügt oder ein Füttern überhaupt entbehrlich ist. Da- 
der ist durch die Bekanntmachung vom 21. Januar 1915 vorgeschrieben 
worden, daß Rinder, mit Ausnahme von kälbern, und Schafe auf Schlacht- 
viehhöfemn nur mit Rauhfutter gefüttert werden dürfen und daß an Schweine 
Kraftfutter nur in beschränktem Umfang gegeben werden darf. Auf 
Kälber konnte dies Derbot nicht ausgedebnt werden, weil sie den auf 
Schlachtviehhöfen üblichen, aus Futtermitteln hergestellten Kälbertrank auf 
längere Stunden schwer entbehren können. 
X. Bekanntmachung über das Verbot des Vorverkaufs der 
Ernte des Jahres 1915 und des Vorverkaufs von Zucker. 
Vom 17. Juni 1915. 
(RGBI. 341.) 
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Er- 
mächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 
4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
1. 
Kaufverträge über 8 
a) Roggen, Weizen, Spelz (Dinkel, Fesen), Emer, Einkorn, Hafer, 
Gerste, allein oder mit anderem Getreide gemengt, ferner Misch- 
frucht, worin sich Hafer befindet, aus der inländischen Ernte des 
Jahres 1915, 
b) Futtermittel aus der inländischen Ernte des Jahres 1915, die der 
Bekanntmachung über den Verkehr mit Futtermitteln vom 
31. März 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 195) unterliegen, 
c) Rohzucker, soweit die Verträge nach dem 31. August 1915 zu er- 
füllen sind, 
sind nichtig. Dies gilt auch für Verträge, die vor Inkrafttreten dieser 
Verordnung geschlossen sind. 
8§2. 
Der Reichskanzler ist ermächtigt, die Vorschriften dieser Verordnung 
auch auf Kaufverträge über andere Erzeugnisse der inländischen Ernte 
des Jahres 1915 sowie über Verbrauchszucker auszudehnen. 
Ariegsiahrbnd. 47
	        
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