Bek. üb. d. Verbot d. Vorverk. d. Ernte d. Jahr. 1915 u. d. Vorverk. v. Zucker v. 17. Juni 1915. 737
§ 5.
Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung oder gegen die gemäß
§2 Absf. 2 und § 4 erlassenen Bestimmungen werden mit Geldstrafe
bis zu fünfzehnhundert Mark oder mit Gefängnis bis zu drei Monaten
bestraft. 86.
Diese Verordnung tritt mit dem 26. Januar 1915 in Kraft. Der
Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
Begründung.
(D. N. II 62.)
Bei der UKnappheit von Kraftfuttermitteln kam es auch darauf an,
zu verhindern, daß dem Diebh# Kraftfutter in Fällen gereicht wurde, in
denen Rauhfutter genügt oder ein Füttern überhaupt entbehrlich ist. Da-
der ist durch die Bekanntmachung vom 21. Januar 1915 vorgeschrieben
worden, daß Rinder, mit Ausnahme von kälbern, und Schafe auf Schlacht-
viehhöfemn nur mit Rauhfutter gefüttert werden dürfen und daß an Schweine
Kraftfutter nur in beschränktem Umfang gegeben werden darf. Auf
Kälber konnte dies Derbot nicht ausgedebnt werden, weil sie den auf
Schlachtviehhöfen üblichen, aus Futtermitteln hergestellten Kälbertrank auf
längere Stunden schwer entbehren können.
X. Bekanntmachung über das Verbot des Vorverkaufs der
Ernte des Jahres 1915 und des Vorverkaufs von Zucker.
Vom 17. Juni 1915.
(RGBI. 341.)
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Er-
mächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom
4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
1.
Kaufverträge über 8
a) Roggen, Weizen, Spelz (Dinkel, Fesen), Emer, Einkorn, Hafer,
Gerste, allein oder mit anderem Getreide gemengt, ferner Misch-
frucht, worin sich Hafer befindet, aus der inländischen Ernte des
Jahres 1915,
b) Futtermittel aus der inländischen Ernte des Jahres 1915, die der
Bekanntmachung über den Verkehr mit Futtermitteln vom
31. März 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 195) unterliegen,
c) Rohzucker, soweit die Verträge nach dem 31. August 1915 zu er-
füllen sind,
sind nichtig. Dies gilt auch für Verträge, die vor Inkrafttreten dieser
Verordnung geschlossen sind.
8§2.
Der Reichskanzler ist ermächtigt, die Vorschriften dieser Verordnung
auch auf Kaufverträge über andere Erzeugnisse der inländischen Ernte
des Jahres 1915 sowie über Verbrauchszucker auszudehnen.
Ariegsiahrbnd. 47