740 E. Beschaffung u. Berwertung der Rohstoffe, Nahrungs= u. Futtermittel, Höchstpreise.
84.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
XIII. Bekanntmachung, betreffend Zulassung von Kraft-
fahbrzeugen zum Verkehr auf öffentlichen Wegen nud Plätzen.
Vom 25. Februar 1915.
(&0Bl. 113.)
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Er-
mächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom
4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung er-
lassen: 81.
Die vor dem 15. März 1915 nach Maßgabe der Verordnung über
den Verkehr mit Kraftfahrzeugen vom 3. Februar 1910/21. Juni 1913
(Reichs-Gesetzbl. S. 389/326) erfolgte Zulassung eines Kraftfahrzeugs
zum Verkehr auf öffentlichen Wegen und Plätzen erlischt mit dem
14. März 1915.
Der Eigentümer des Fahrzeugs hat die nach Abs. 1 wirkungslos
gewordene Zulassungsbescheinigung unverzüglich an die für seinen
Wohnort zuständige höhere Verwaltungsbehörde abzuliefern. Unter-
bleibt die Ablieferung, so hat die höhere Verwaltungsbehörde die Zu-
lassungsbescheinigung einzuziehen. Die Zulassungsbescheinigung ist
von der höheren Verwaltungsbehörde bis auf weiteres aufzubewahren.
83.
Die Erneuerung einer nach 81 erloschenen Zulassung erfolgt auf
Antrag des Eigentümers durch die höhere Verwaltungsbehörde auf
jederzeitigen Widerruf, sofern für den weiteren Verkehr des Fahrzeugs
ein öffentliches Bedürfnis besteht.
Ein öffentliches Bedürfnis darf nur anerkannt werden:
1. für den Verkehr der Kraftfahrzeuge, welche zur ausschließlichen
Benutzung im Dienste des Reichs, eines Bundesstaats oder einer
Behörde bestimmt sind,
2. für den Verkehr von Kraftfahrzeugen, die ausschließlich von
Feuerwehren zu dienstlichen Zwecken oder von gemeinnützigen
Anstalten zur Krankenbeförderung oder zu Rettungszwecken be-
nutzt werden,
für den Verkehr von Kraftomnibussen,
für den Verkehr einer von der höheren Verwaltungsbehörde zu
bestimmenden beschränkten Anzahl von Kraftdroschken und Miet-
wagen,
5. für den Verkehr anderer Kraftfahrzeuge, sofern von ihrer Zu-
lassung die Ausübung eines im öffentlichen Interesse liegenden
Berufs (Arzte, Tierärzte und dergleichen) abhängt.
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